Job als Gleichstellungsbeauftragte(r) nur für Frauen?

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

 

Schild Gleichstellungsbeauftragte
Für männliche Bewerber kann der Weg zum Gleichstellungsbeauftragten „versperrt“ sein. Bild: © pusteflower9024/Fotolia.de

Eine Grundregel bei der Mitarbeitersuche ist die geschlechtsneutrale Stellenausschreibung (weiblich/männlich). Doch unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber ausnahmsweise davon abweichen. So darf nach einem neuen Urteil die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann. 

Abgelehnter Bewerber forderte Entschädigung

Zum Sachverhalt: Ein Landkreis in Schleswig-Holstein suchte per Stellenausschreibung eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte. Einem Mann, der sich auf die Stelle beworben hatte, wurde abgesagt – mit der Begründung, dass nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dagegen wehrte sich der abgelehnte Bewerber und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Seine Argumentation: Das weibliche Geschlecht stelle für die in der Stellenausschreibung ausgewiesenen von der Gleichstellungsbeauftragten zu erbringenden Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung dar. Das gesellschaftliche Rollenverständnis habe sich geändert.

Keine Diskriminierung – Klage abgewiesen

Ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Lübeck hat auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Klage abgewiesen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.11.2017, Az. 2 Sa 262 d/17). Der Kläger sei zwar benachteiligt worden, weil er als männlicher Bewerber keine Chance hatte, die ausgeschriebene Stelle als kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu erhalten. Die Benachteiligung sei aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Vorschriften würden der Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen dienen und seien – trotz erheblicher Nachteile für die formal benachteiligten Männer – mit dem Grundgesetz vereinbar. Im Übrigen sei das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung, so das LAG. 

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.