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Job als Gleichstellungsbeauftragte(r) nur für Frauen?

 

Schild Gleichstellungsbeauftragte
Für männliche Bewerber kann der Weg zum Gleichstellungsbeauftragten „versperrt“ sein. Bild: © pusteflower9024/Fotolia.de

Eine Grundregel bei der Mitarbeitersuche ist die geschlechtsneutrale Stellenausschreibung (weiblich/männlich). Doch unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber ausnahmsweise davon abweichen. So darf nach einem neuen Urteil die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann. 

Abgelehnter Bewerber forderte Entschädigung

Zum Sachverhalt: Ein Landkreis in Schleswig-Holstein suchte per Stellenausschreibung eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte. Einem Mann, der sich auf die Stelle beworben hatte, wurde abgesagt – mit der Begründung, dass nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dagegen wehrte sich der abgelehnte Bewerber und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Seine Argumentation: Das weibliche Geschlecht stelle für die in der Stellenausschreibung ausgewiesenen von der Gleichstellungsbeauftragten zu erbringenden Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung dar. Das gesellschaftliche Rollenverständnis habe sich geändert.

Keine Diskriminierung – Klage abgewiesen

Ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Lübeck hat auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Klage abgewiesen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.11.2017, Az. 2 Sa 262 d/17). Der Kläger sei zwar benachteiligt worden, weil er als männlicher Bewerber keine Chance hatte, die ausgeschriebene Stelle als kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu erhalten. Die Benachteiligung sei aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Vorschriften würden der Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen dienen und seien – trotz erheblicher Nachteile für die formal benachteiligten Männer – mit dem Grundgesetz vereinbar. Im Übrigen sei das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung, so das LAG. 

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.