
Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 gilt für kurzfristige Beschäftigungen nun eine Höchstdauer von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen. Nach der bisherigen Regelung sind kurzfristige Beschäftigungen auf eine Dauer von maximal 3 Monaten (bei einer Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche) bzw. 70 Arbeitstagen (bei einer Beschäftigung an weniger als 5 Tagen pro Woche) begrenzt.
Mit der Anhebung der Zeitgrenzen will der Gesetzgeber Problemen bei der Saisonarbeit infolge der Corona-Krise – insbesondere im Bereich der Landwirtschaft – Rechnung tragen. Die Neuregelung gilt nicht nur Erntehelfer, sondern generell für kurzfristige Beschäftigungen – auch in anderen Branchen als der Landwirtschaft. Zu beachten ist: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt über 450 EUR pro Monat liegt.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.
