Vor mittlerweile sieben Jahren, mit Wirkung zum April 2017, hat der Gesetzgeber das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einer einschneidenden Reform unterzogen: Es wurde eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten eingeführt sowie die Möglichkeit der Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts beschränkt.
Nur noch neun Monate dürfen Zeitarbeitnehmer anders behandelt werden als die Stammbelegschaft, wenn nicht ein Branchenzuschlagstarifvertrag anzuwenden ist. Zudem hat der Gesetzgeber weitere formale Pflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags geschaffen, nämlich durch die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht.
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