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Neues BAG-Urteil zur Beweisverwertung von Videoaufnahmen

Schild mit Hinweis auf Videokamera
Bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz müssen sowohl Datenschutz-Vorschriften als auch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Bild: © fotohansel/Fotolia.de

Die Speicherung von Aufnahmen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die ein Eigentumsdelikt eines Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig – sofern die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Kündigung nach Sichtung der Videobilder

Im konkreten Fall ging es um Aufnahmen einer Überwachungskamera in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle. Nachdem der Arbeitgeber einen Warenfehlbestand festgestellt hatte, wertete er Anfang August 2016 Bilder aus, welche die Videokamera etwa ein halbes Jahr zuvor aufgezeichnet hatte. Aufgrund der gesichteten Aufnahmen kündigte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin fristlos. Anschließend kam es zu einem Kündigungsschutzprozess.

Die Kündigungsschutzklage hatte zunächst Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hamm war der Auffassung, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot (LAG Hamm, Urteil vom 20.12.2017, Az. 2 Sa 192/17). Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016, löschen müssen.

Verarbeitung der Aufnahmen bei rechtmäßiger offener Videoüberwachung erlaubt

Der Arbeitgeber ging in Revision und erzielte vor dem Bundesarbeitsgericht zumindest einen Teilerfolg (BAG, Urteil vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 133/18). Der Zweite Senat des BAG hob das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Nach Ansicht des BAG ist die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen datenschutzrechtlich erlaubt, wenn es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung handelt. Wenn dem so ist, was das BAG nicht abschließend beurteilen konnte, würde keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterin vorliegen. 

Bilder mussten nicht sofort ausgewertet werden

Der Arbeitgeber musste nach Auffassung der BAG-Richter das Bildmaterial nicht sofort auswerten, sondern durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Weiter entschied das BAG: Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen. 

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.