Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Zeitverträge im Profifußball bleiben erlaubt

 

Rasen und Tor im Fußballstadion
Im Profifußball sind befristete Arbeitsverträge der Normalfall. Bild: © Sport Moments/Fotolia.de

Mit Spannung wurde dieses Urteil in der Fußball-Branche erwartet. Nun ist klar: Die wiederholte befristete Beschäftigung von Profifußballern ist gerechtfertigt. Somit kann das im Profifußball gängige System der Zeitverträge fortbestehen und die Bundesliga-Klubs dürfen auch in Zukunft mehrfach hintereinander befristete Verträge mit den Spielern abschließen. 

Der Fall „Heinz Müller“

Anlass für das Urteil war die Klage von Heinz Müller: Der frühere Bundesliga-Torwart war beim FSV Mainz 05 zunächst von 2009 bis 2012 auf Basis eines befristeten Vertrags beschäftigt. Für die Zeit danach einigte man sich auf einen 2-Jahres-Vertrag bis zum 30.06.2014. Nachdem der Torwart während der Saison 2013/2014 aus dem Kader der Bundesliga-Mannschaft ausgemustert worden war, kam es zu einem Rechtsstreit, in dem sich Müller unter anderem gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags wendete. Diesbezüglich bekam er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Mainz Recht, welches in dem Fall keinen Befristungsgrund als gegeben sah.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beurteilte den Fall in zweiter Instanz jedoch anders: Es rechtfertigte die Befristung bei Profifußballern mit der besonderen „Eigenart der Arbeitsleistung“. Diese Sichtweise wurde nun vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, Urteil vom 16.01.2018, Az. 7 AZR 312/16). 

Besonderheit im Spitzensport

Nach Ansicht der Richter in Erfurt ist die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt. „Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet“, heißt es von Seiten des BAG.

Zum rechtlichen Hintergrund: Bei neu eingestellten Mitarbeitern darf der Arbeitsvertrag bis zu einer Dauer von zwei Jahren sachgrundlos befristet werden. Für eine nachfolgende befristete Beschäftigung – über die zwei Jahre hinaus – ist dann ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2  TzBfG notwendig. 

Quelle: Bundesarbeitsgericht

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

Themen