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Zu kurze Anhörungsfrist – Verdachtskündigung gescheitert

Ablaufende Sanduhr
Wenn die Zeit davonläuft: Eine Fristsetzung muss angemessen sein – das gilt auch bei der Anhörungsfrist im Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung. Bild: © shaiith/Fotolia.de

Wenn der dringende Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hat, kann der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen. Es wird jedoch verlangt, dass der verdächtigte Mitarbeiter vor Ausspruch der Kündigung angehört wird. Dabei ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Das heißt: Der Betroffene muss genügend Zeit haben, um zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können.

Frist zur Stellungnahme muss angemessen sein

Setzt der Arbeitgeber eine zu kurze Frist für die Stellungnahme und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass eine Antwort des Betroffenen vorliegt, so ist die Verdachtskündigung unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018, Az. 3 Sa 398/17).

Konkret ging es um einen Streit um ein betriebseigenes Laptop, welches der Arbeitgeber einem Außendienst-Mitarbeiter im Juni 2016 ausgehändigt hatte. Im Anschluss war der Arbeitnehmer krankgeschrieben. Nachdem der Mitarbeiter größere Datenmengen über das Laptop heruntergeladen hatte, verlangte sein Arbeitgeber das Laptop heraus. Anfang August 2016 schickte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber ein Laptop – allerdings ein anderes. Umstritten ist, ob dies versehentlich erfolgte. Jedenfalls gab der Arbeitgeber dem Beschäftigten mit Schreiben vom 04.08.2016 (einem Donnerstag) Gelegenheit zur Stellungnahme. Er setzte ihm eine Frist bis Montag, 08.08.2016, um 13 Uhr. Als die Frist verstrichen war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mittels einer Verdachtskündigung.  

LAG entscheidet zugunsten des Arbeitnehmers

Das LAG hält – angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Kläger stets anwaltlich vertreten ließ – die Anhörungsfrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Dies gelte umso mehr, als dass der Arbeitgeber das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugeschickt hatte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.