Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Zulässige Befristungsdauer wegen Dienstreise überschritten

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Kalender und Sanduhr
Befristete Verträge enden mit Zeitablauf. Bei der Terminierung der Befristung müssen Arbeitgeber sorgfältig vorgehen. Bild: © Brian Jackson/Adobe Stock

Arbeitgeber sollten es bei der Berechnung der zulässigen Dauer einer Befristung ohne Sachgrund (zwei Jahre) genau nehmen: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beurteilte einen befristeten Arbeitsvertrag wegen der zeitlichen Überschreitung von einem Tag als unwirksam.

Dienstreise zu Arbeitsbeginn

Es ging dabei um die Klage eines Mannes, der sich Mitte 2016 erfolgreich auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beworben hatte. Der Mitarbeiter wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung in Nürnberg. Hierzu reiste er im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Im Februar 2017 wurde vereinbart, das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 zu verlängern. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Mann keine unbefristete Stelle. Er klagte daraufhin auf Weiterbeschäftigung. Seine Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg (LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019, Az. 3 Sa 1126/18).

Zwei Jahre und ein Tag: LAG Düsseldorf beurteilte die Befristung als unwirksam

Das LAG Düsseldorf bewertete die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags als unwirksam. Diese ist nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 nach LAG-Ansicht bereits Arbeitszeit war. Die einvernehmliche und vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise sei bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden, so das LAG. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB gewesen. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete dementsprechend mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung führt nach Ansicht des LAG Düsseldorf dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.