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Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal beschlossen

Impfpass und Impfstoff
Für bestimmte Berufsgruppen gilt nun eine Corona-Impfpflicht. Foto: © penofoto.de-stock.adobe.com

Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeberufen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis vorlegen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft sind. Einer entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben Bundestag und Bundesrat bereits zugestimmt. Die neue Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Einrichtungen, in denen besonders verletzliche Menschen behandelt oder betreut werden – also unter anderem für Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Arztpraxen, Pflegediensten und Rettungsdiensten. Eine Ausnahme von der Impfpflicht gilt für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können.

Wenn ein Beschäftigter einer Berufsgruppe, die der neuen Impfpflicht unterliegt, seinem Arbeitgeber bis zum 15. März keinen Impfnachweis vorlegt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Arbeitnehmer, die ab dem 16. März 2022 in einer Einrichtung, wo die Impfpflicht gilt, neu eingestellt werden, müssen dem jeweiligen Arbeitgeber vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Impfnachweis vorlegen.

Unterdessen laufen auf politischer Ebene Vorbereitungen für die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Auch dafür ist eine Gesetzesänderung notwendig. Ob beziehungsweise wann eine allgemeine Impfpflicht tatsächlich kommt, bleibt abzuwarten.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.