Ein erster Gesetzesentwurf für eine Teilzeit-Krankschreibung wurde bereits 1984 in Deutschland diskutiert. Die Grundidee war schon damals, die starre Zweiteilung zwischen „arbeitsfähig“ und „arbeitsunfähig sein“ aufzubrechen und es Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu ermöglichen, stufenweise in den Job zurückzukehren.
Mehr als vier Jahrzehnte später könnte das Konzept nun in die praktische Umsetzung gehen. Dazu hat die Bundesregierung Ende April einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Was sehen die Pläne der Bundesregierung konkret vor? Was bedeutet eine Teilarbeitsunfähigkeit beziehungsweise Teilzeit-Krankschreibung? Ab wann und für wen gilt sie und was müssen Arbeitgeber und Personalverantwortliche dabei beachten? Der Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zur Teilkrankschreibung.
Wie ist die Arbeitsunfähigkeit derzeit geregelt?
Bislang gilt nach wie vor ein sogenanntes „Alles-oder-nichts“-Prinzip: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Eine offizielle teilweise Krankschreibung sieht das deutsche Recht derzeit noch nicht vor.
Mit der stufenweisen Wiedereingliederung (SWE), auch „Hamburger Modell“ genannt, gibt es zwar bereits eine Möglichkeit, schrittweise in den Beruf zurückzukehren. Dabei gelten Beschäftigte jedoch weiterhin als krankgeschrieben und werden unter medizinischer Begleitung schrittweise an die volle Arbeitsfähigkeit herangeführt.
Die geplante Teilzeit-Krankschreibung würde im Unterschied dazu erstmals ermöglichen, dass Beschäftigte während einer bestehenden Erkrankung offiziell nur teilweise arbeiten und ihre Leistung entsprechend reduzieren. Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, jedoch nicht einseitig auffordern oder gar verpflichten, zu arbeiten.
Was ist die geplante Teilzeit-Krankschreibung?
Im Rahmen ihrer Gesundheitsreform für die gesetzliche Krankenversicherung hat die Bundesregierung am 29. April 2026 im Zuge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes einen Gesetzesentwurf zur Einführung der Teilzeitarbeitsunfähigkeit beschlossen. Hintergrund des Kabinettsbeschlusses sind die stark gestiegenen Ausgaben der Krankenkassen sowie die Debatte über hohe Krankenstände.
Geplant ist demzufolge ein neues Stufenmodell für die Arbeitsunfähigkeit. Anders als bisher soll nicht mehr nur zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig unterschieden werden. Stattdessen soll künftig stärker zwischen verschiedenen Gesundheitszuständen differenziert werden. Je nach ärztlicher Einschätzung könnten Beschäftigte teilweise arbeitsfähig bleiben, statt vollständig aus dem Berufsalltag auszusteigen. Zu diesem Zweck sind gestufte Modelle geplant, bei denen die Arbeitsleistung auf 25, 50 oder 75 Prozent der regulären wöchentlichen Arbeitszeit reduziert werden kann.
Ziel der Teilarbeitsunfähigkeit ist es laut Gesetzesentwurf, Menschen während längerer Erkrankungen oder in der Genesungsphase mehr Flexibilität zu bieten. Wenn es ihre Gesundheit zulässt und sie sich dazu in der Lage fühlen, sollen sie ihre Arbeit in reduziertem Umfang frühzeitig und freiwillig wieder aufnehmen können. Beschäftigte könnten dann trotz Erkrankung beispielsweise für wenige Stunden pro Tag arbeiten.
Darf der Arbeitgeber die Teilzeit-Krankschreibung ablehnen?
Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Teilzeit-Krankschreibung für gesetzlich Versicherte grundsätzlich möglich sein soll, sofern eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In der Praxis richtet sich diese Regelung vor allem an Beschäftigte, die gesundheitlich eingeschränkt sind, aber noch bestimmte Tätigkeiten ausüben können und sich dazu auch in der Lage fühlen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Teilzeit-Krankschreibung soll vor allem bei längeren und „nicht nur geringfügigen Erkrankungen” möglich sein. Eine nicht nur geringfügige Erkrankung liegt vor, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
Die Möglichkeit zur teilweisen Krankschreibung liegt vor, wenn:
- sich Beschäftigte gesundheitlich in der Lage fühlen, in reduziertem Umfang zu arbeiten,
- der behandelnde Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellt,
- der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt. Sie beruht darüber hinaus auf der Freiwilligkeit des Arbeitgebers.
Ab wann soll die Teilzeit-Krankschreibung gelten?
Die Teilzeit-Krankschreibung ist derzeit noch nicht in Kraft. Bislang liegt lediglich der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vor, das eigentliche Gesetzgebungsverfahren steht noch aus. Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat müssen der Reform noch zustimmen. Dabei sind inhaltliche Änderungen im weiteren Verfahren möglich. Ein konkreter Zeitpunkt liegt somit noch nicht vor.
Beispiele: Welche Erkrankungen kommen für eine Teilzeit-Krankschreibung infrage?
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nennt unter anderem folgende Erkrankungen, die unter eine Teilzeit-Erkrankung fallen können:
- Psychische Erkrankungen,
- Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems,
- Onkologische Erkrankungen (insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen)
Wichtig zu beachten ist, dass es sich hierbei um Beispiele handelt. Ob im Einzelfall eine Teilarbeitsunfähigkeit vorliegt und in welchem Umfang gearbeitet werden kann, entscheidet stets der behandelnde Arzt und hängt von der jeweiligen gesundheitlichen Situation des Patienten ab.
Teilzeit-Krankschreibung: Was müssen Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen prüfen?
Die Regelung setzt zunächst auf Freiwilligkeit: Versicherte müssen einer teilweisen Ausübung ihrer Tätigkeit während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich zustimmen. Anschließend teilt der Beschäftige den Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mit.
Dieser prüft innerhalb von sieben Kalendertagen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine eingeschränkte Tätigkeit geeignet ist. Er muss das Ergebnis dieser Prüfung aktiv mitteilen. Reagiert das Unternehmen nicht innerhalb der Frist, gilt der Arbeitsplatz automatisch als geeignet.
Lehnt der Arbeitgeber die teilweise Arbeitsaufnahme ab, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach ärztlicher Feststellung. Eine Teilkrankschreibung kommt in diesem Fall nicht zustande.
Entgeltfortzahlung und Krankengeld: Was ändert sich bei der Entgeltabrechnung?
Grundsätzlich sollen die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetztes durch die Einführung einer Teilzeit-Krankschreibung unberührt bleiben. So sieht es der Gesetzesentwurf vor. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bei einer Teilzeit-Krankschreibung in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung das Entgelt weiterhin fortzahlt. Erst danach greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt unabhängig davon, ob eine teilweise Krankschreibung vorliegt oder nicht.
Nach sechs Wochen Erkrankung gibt es in der Regel Krankengeld. Im Falle einer Teilkrankschreibung würde die erkrankte Person anteilig Gehalt vom Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen halten. Für den krankheitsbedingten Ausfall soll ergänzend ein anteiliges Krankengeld, sogenanntes Teilkrankengeld, gezahlt werden.
Welche IT- und Payroll-Systeme müssen angepasst werden?
Mit der Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit sind für Arbeitgeber oder die Arbeitsgeberin vor allem organisatorische und administrative Anpassungen verbunden. Der Gesetzesentwurf sieht in folgenden Bereichen Anpassungsbedarf für den Arbeitgeber und HR:
- Anpassung von Melde- und Beitragsverfahren: Unternehmen müssen ihre Prozesse zur Meldung von Arbeitsunfähigkeit entsprechend erweitern.
- Anpassung der Payroll-Systeme: Entgeltabrechnungsprogramme müssen die neue Abstufung (25/50/75 Prozent Arbeitsfähigkeit) technisch abbilden können.
- Prüfung der Einsatzfähigkeit im Betrieb: Arbeitgeber müssen im Einzelfall beurteilen, ob ein Arbeitsplatz für eine teilweise Tätigkeit während der Erkrankung geeignet ist.
- Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin: Eine Teilzeit-Krankschreibung setzt die Zustimmung des Arbeitgebenden voraus, da die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und deren Einbindung in die betrieblichen Abläufe in seiner Verantwortung liegt.
- Einordnung des Aufwands: Der zusätzliche Verwaltungsaufwand entsteht vor allem zu Beginn der Einführung (Einstellung, IT-Anpassungen).
Mara Marx ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.

