Mit dem Jahreswechsel 2023 gibt es rechtliche Neuregelungen. Diese wirken sich auch auf die Personalarbeit aus und verändern Arbeitsprozesse. HR sollte sie kennen. Die wichtigsten sind:
1. Arbeitszeiterfassung
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil im September 2022 fest. Arbeitgeber können selbst wählen, wie sie die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen, zumindest solange der Gesetzgeber die Regelung nicht weiterkonkretisiert hat. Wichtig ist allerdings, dass Beginn, Dauer und Ende sowie Überstunden und Pausenzeiten dokumentiert sind.
2. Elektronische Datenweitergabe bei Arbeitsunfähigkeit
Bei Krankmeldungen gibt es ebenfalls Änderungen. Seit 1. Januar 2023 können diese für gesetzlich Versicherte digital – über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – erfolgen. Das heißt, schreibt ein Arzt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin krank, übermittelt er die Daten an die jeweilige Krankenkasse. Arbeitgeber müssen dort die Daten über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit aktiv abrufen.
Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie ihrem Arbeitgeber nur noch mitteilen müssen, dass sie krank sind und wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird. Eine Krankschreibung in Papierform müssen sie nicht mehr vorlegen.
3. Inflationsprämie
Um die Inflation abzufedern, können Arbeitgeber ihren Angestellten eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Sie gilt als freiwillige Leistung zusätzlich zum Lohn – darf diesen also nicht mindern – und muss in der Gehaltsabrechnung oder Überweisung so gekennzeichnet werden, dass deutlich wird, dass sie mit der Teuerung in Zusammenhang steht. Die Auszahlung kann in mehreren Tranchen, allerdings zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Zahlung bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
4. Lieferkettengesetz
Im Januar 2023 trat das deutsche Lieferkettengesetz in Kraft. Dadurch sollen die Menschenrechte entlang globaler Lieferketten besser geschützt werden. Das heißt, es sollen grundlegender Menschenrechtsstandards wie das Verbot von Kinderarbeit und Zwangsarbeit eingehalten werden. Das Gesetz gilt zunächst für Firmen mit Sitz in Deutschland mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; ab 2024 gilt es auch für Firmen ab 1.000 Mitarbeitern.
Zentrale Regelungen sind: Es gibt zum ersten Mal klare Anforderungen an die unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Unternehmen müssen die Verantwortung für die gesamte Lieferkette übernehmen, allerdings unterscheidet der Gesetzgeber die Pflichten in Bezug auf den eigenen Geschäftsbereich, die unmittelbaren Zulieferer und die mittelbaren Zulieferer. Die Einhaltung der Regelungen überprüfen externe Behörden wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Von Menschenrechtsverletzungen Betroffene können ihre Rechte weiterhin vor deutschen Gerichten geltend machen oder jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.
5. Hinweisgeberschutzgesetz
Für das Frühjahr 2023 wird ein Hinweisgeberschutzgesetz erwartet, das auf einer EU-Richtlinie basiert. Demnach sollen Whistleblower besser geschützt werden, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Dieses Gesetz wird ab seiner Veröffentlichung für Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter haben, mit sofortiger Wirkung gelten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmer gilt eine Übergangsfrist. Sie unterliegen ab dem 17. Dezember 2023 dem Gesetz. Das Gesetz regelt außerdem, dass Meldestellen dafür Sorge tragen müssen, dass Hinweisgebende anonym kommunizieren können.
Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.