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Zweites Führungspositionengesetz in Kraft

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Gleichberechtigung
Das neue Führungspositionengesetz soll mehr Frauen ins Top-Management bringen. Foto: © Jeanette Dietl-stock.adobe.com

Seit 2015 gilt hierzulande das erste Führungspositionengesetz für mehr Geschlechtergerechtigkeit im Top-Management. Inzwischen wurde die dort geforderte Mindestquote von 30 Prozent Frauen in Aufsichtsräten von Unternehmen übertroffen. Auf Vorstandsebene hat sich jedoch nicht soviel bewegt. Das zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) soll dies nun ändern.

Mit dem Inkrafttreten des FüPoG II, das Bundesfrauen- und Bundesjustizministerin Christine Lambrecht als „Meilenstein für die Frauen in Deutschland bezeichnet“, gelten seit dem 12. August weitere Vorgaben für die Besetzung von Spitzenpositionen in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, außerdem für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst.

Bisherige Regelungen nicht ausreichend

Hintergrund der neuen Vorgaben ist es, dass das FüPoG I bisher nicht die gewünschte Wirkung entfaltet hat. Zwar hat die fixe Mindestquote für die Aufsichtsräte börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen zu einer Erhöhung des Frauenteils in den Aufsichtsräten der von der Quote betroffenen Firmen von 25 auf 35,9 Prozent geführt, doch bei den Unternehmen, die nicht unter die Quote fallen, liegt der Frauenanteil im Aufsichtsrat erst bei 21,6 Prozent. Der Frauenanteil in den Vorständen der vom ersten Gesetz erfassten Unternehmen mit fester Quote für den Aufsichtsrat beträgt lediglich 14,1 Prozent, hat sich aber fast verdreifacht. In den Unternehmen ohne fixe Quote liegt der Frauenanteil nur bei 8,6 Prozent. Im öffentlichen Dienst des Bundes macht der Anteil 35 Prozent aus. Freiwilligkeit führe, so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nicht zu den gewünschten Effekten. Das gelte auch für die Zielgrößen, die sich Unternehmen setzen: Bisher gaben fast 80 Prozent der Unternehmen für ihre Vorstände gar keine Zielgröße oder die Zielgröße null an. Das FoPoG II soll künftig zu Verbesserungen führen. Hier die wichtigsten Regelungen:

Privatwirtschaftliche Unternehmen

Börsennotierte und zugleich paritätisch mitbestimmte Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau und einen Mann in den Vorstand berufen, wenn dieser aus mehr als drei Personen besteht. Das Mindestbeteiligungsgebot gilt bei Bestellungen, die ab dem 1. August 2022 erfolgen.

Sollten Unternehmen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand und den zwei Führungsebenen darunter künftig die Zielgröße Null festlegen, müssen sie dies begründen. Verletzen Unternehmen ihre Berichtspflichten, droht ihnen ein empfindliches Bußgeld.

„Auszeit“ für Vorstände mit Anspruch auf Wiederbestellung

Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie schafft das neue Gesetz für Geschäftsleitungsmitglieder die Möglichkeit, im Falle von Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen eine „Auszeit“ zu nehmen. Geschäftsleitungsmitgliedern wird für bestimmte Zeiträume ein Recht auf Widerruf der Bestellung gewährt, außerdem wird ihnen nach der „Auszeit“ ein Anspruch auf Wiederbestellung eingeräumt.

Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes müssen – unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung – bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern mindestens eine Frau und einen Mann in den Vorstand berufen. Für den Aufsichtsrat dieser Unternehmen gilt künftig auch die feste Mindestquote von 30 Prozent. Die Mindestbeteiligung betrifft ab sofort auch die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung.

Im öffentlichen Dienst des Bundes sollen bis 2025 50 Prozent der Führungspositionen mit Frauen besetzt sein. Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) gelten zukünftig auch für Gremien, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann; bisher galten sie ab drei Mitgliedern. Die Mindestbeteiligung gilt ab sofort auch für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung.

Ute Wolter ist freie Mitarbeiterin der Personalwirtschaft in Freiburg und verfasst regelmäßig News, Artikel und Interviews für die Webseite.