Was bedeutet der Beschluss zur Arbeitszeiterfassung?
Bisher mussten Unternehmen in Deutschland die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter:innen nur unter bestimmten Umständen erfassen:
- wenn sie werktäglich über acht Stunden hinausging,
- wenn sie an Sonn- und Feiertagen verrichtet wurde,
- in bestimmten Branchen wie der Fleischwirtschaft oder im Mindestlohn-Segment.
Seit dem neuen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Unternehmen Arbeitszeiten nun überall lückenlos erfassen.
Das bedeutet eine immense Herausforderung – vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, die sich bisher gar nicht mit dem Thema Arbeitszeiterfassung auseinandergesetzt haben und wo oft die nötigen Ressourcen fehlen. Sie müssen ein effektives Arbeitszeitmanagement etablieren und außerdem die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherstellen. Personalabteilungen haben dabei einiges zu schultern, denn sie müssen die Einführung der Arbeitszeiterfassung koordinieren und Mitarbeitende schulen.
Für Unternehmen ist die Einführung der Arbeitszeiterfassung aber auch eine Chance, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und damit langfristig für höhere Produktivität und Mitarbeiterzufriedenheit zu sorgen. Mit den passenden technischen Tools wie von Personio geht das zeitsparend und effizient.
Überstunden-Vergütung für Teilzeit-Beschäftigte
Viele Tarifverträge sehen vor, dass Überstundenzuschläge erst bei der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte fällig werden. Wer also regulär 30 Stunden oder weniger arbeitet, würde die Überstundenzuschläge nicht direkt mit dem Überschreiben dieser Arbeitszeit erhalten.
- Werden dadurch Teilzeit-Beschäftigte benachteiligt?
- Oder wäre es ungerecht, wenn Teilzeit-Beschäftigte schon nach der 30. Stunde einen Überstundenzuschlag erhalten, ihre Vollzeit-Kolleg:innen aber nicht?
Diesen Fragen widmet sich aktuell der EuGH. Wie die Entscheidung ausfällt, ist noch nicht absehbar. Alleine aufgrund der Neuregelung zur Arbeitszeiterfassung sollten Unternehmen aber jetzt schon auf technische Lösungen setzen, welche die geleisteten Überstunden korrekt erfassen.
Neuer Entschluss zur Verjährung von Resturlaub
Unter welchen Umständen können gesetzliche Ansprüche auf Mindesturlaub verfallen?
Dazu hat sich nach einem EuGH-Urteil jüngst auch das Bundesarbeitsgericht geäußert. Gesetzliche Ansprüche auf Mindesturlaub können laut Bundesurlaubsgesetz nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verfallen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber seiner sogenannten „Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheit“ nachgekommen ist. Konkret bedeutet das:
- Der Arbeitgeber hat ausdrücklich auf die offenen Urlaubstage hingewiesen.
- Er hat außerdem die Frist zum Verfall der Urlaubstage kommuniziert.
- Die Arbeitnehmer:innen konnten den Urlaub tatsächlich in Anspruch nehmen.
Tools erleichtern die Kommunikation – und sichern ab
Experten empfehlen, spätestens im dritten Quartal alle Mitarbeitenden zu informieren, wie viele Urlaubstage noch offen sind und bis wann sie genommen werden müssen. Dies sollte per Mail mit Empfangsbestätigung oder über ein entsprechendes Tool erfolgen.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, können ehemalige Mitarbeitende im Zweifelsfall auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche aus Urlaubs(-abgeltung) geltend machen. Insbesondere, wenn Urlaubsansprüche aus vielen Jahren sich kumulieren, kann das für Unternehmen teuer werden. Dabei ist wichtig zu wissen: Hierbei geht es lediglich um den gesetzlichen Mindesturlaub – bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Tage im Jahr. Nur diese Urlaubstage sind europarechtlich geschützt.
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