Die Betriebsrenten zu stärken, ist eines der Anliegen der Regierungskoalition. Daher hat sie das ursprüngliche Reformvorhaben der Ampel-Koalition zur Stärkung der Betriebsrenten (wir berichteten) nun aufgegriffen. Nachdem das Arbeitsministerium bereits am 25. Juli 2025 einen neuen Referentenentwurf veröffentlicht und die Stellungnahmen von 42 Verbänden eingeholt hatte, beschloss das Bundeskabinett am 3. September 2025 den Regierungsentwurf des BRSG II.
Dieser Entwurf liegt aktuell dem Bundesrat zur Stellungnahme vor. Sollte das Gesetz – wovon allgemein ausgegangen wird – mit Zustimmung des Bundesrates im Deutschen Bundestag beschlossen werden, wird es voraussichtlich zwischen Anfang und Mitte 2026 in Kraft treten. Das würde wichtige Impulse für den Ausbau der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland setzen.

Abgesehen von redaktionellen Änderungen ist der neue Entwurf mit dem Entwurf der vorherigen Regierung identisch. Trotz zahlreicher Kritikpunkte, die sowohl von Verbänden als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur geäußert wurden, scheint die Regierung die von der Ampel-Koalition bereits ausgearbeitete Reform so schnell wie möglich umsetzen zu wollen. Das erklärte Ziel des Gesetzes ist es, die bAV in Deutschland zu verbreiten und die Chancen, die das Sozialpartnermodell bietet, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind, schnell nutzbar zu machen. Ob dies gelingt, soll bis 2030 evaluiert werden.
Der wichtigste Hebel für die Verbreitung der bAV ist die Öffnung von tariflich geregelten Beitragszusagen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber. Künftig haben diese die Möglichkeit, an Tarifverträge mit einem Sozialpartnermodell „anzudocken“ und ihren Mitarbeitern damit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer reinen Beitragszusage – das heißt ohne Haftungsrisiken – zu gewähren.
Reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell
Seit vielen Jahren steht die Forderung im Raum, eine der großen Hemmschwellen für die Verbreitung der bAV in Deutschland abzubauen: Die von vielen Arbeitgebern als „Damoklesschwert“ empfundene Haftung für eine einmal erteilte Versorgungszusage. Sie ist häufig in der Höhe schwer kalkulierbar, zeitlich unbefristet und damit in der Praxis für viele Arbeitgeber der Grund, von Zusagen einer Betriebsrente abzusehen.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beseitigte dieses Damoklesschwert für tarifgebundene Arbeitgeber bereits im Jahr 2018: Mit dem auf Tarifverträgen beruhenden Sozialpartnermodell (SPM) haben Arbeitgeber lediglich die Pflicht, die vereinbarten Beiträge an den Versorgungsträger zu entrichten. Für die Versorgungsleistungen selbst haften sie jedoch nicht, auch nicht subsidiär („pay and forget“). Eine solche reine Beitragszusage, die im internationalen Kontext auch als „Defined Contribution“ bekannt ist, war bisher jedoch nur tarifgebundenen Arbeitgebern vorbehalten.
Kernpunkt der Reform: Das „Andocken“ an ein SPM
Mit dem „Update“, dem BRSG II, soll dieser Makel nun behoben werden. Erstmals erhalten auch nicht tarifgebundene Unternehmen die Möglichkeit, durch ein Andocken an ein SPM reine Beitragszusagen zu erteilen und so ihren Beschäftigten die Teilnahme an dieser einfacheren, effizienteren und sichereren Form der Betriebsrente zu ermöglichen.

Die Möglichkeit, reine Beitragszusagen durch einen eigenen Haustarifvertrag einzuführen, bleibt nach dem BRSG II unverändert bestehen. Der Abschluss solcher Haustarifverträge mag für große Industrieunternehmen keine Hürde darstellen. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die häufig nicht tarifgebunden sind, war es bisher allerdings wenig attraktiv, einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft allein zur Regelung des SPM abzuschließen. Umgekehrt hatten auch die Gewerkschaften in der Vergangenheit nur wenig Interesse daran, durch Haustarifverträge mit kleinen Unternehmen einen „Flickenteppich“ unterschiedlicher SPM-Modelle zu schaffen.
Mit dem BRSG II haben Arbeitgeber nun auch die Möglichkeit, das SPM eines Verbandstarifvertrags mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien zu nutzen, ohne dass sie selbst Verbandsmitglied werden oder einen Haustarifvertrag abschließen müssen. Es reicht aus, durch Einzelvereinbarung, Gesamtzusage oder eine Betriebsvereinbarung auf den Tarifvertrag zu verweisen, der über das SPM die reine Beitragszusage für die Betriebsrente ermöglicht. Allerdings gilt dies – leider – nicht uneingeschränkt:
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- Ein „Andocken“ an ein SPM ist für den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber stets nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien möglich. Darüber hinaus muss der in Bezug genommene Tarifvertrag für den Arbeitgeber – seine Verbandsmitgliedschaft hypothetisch unterstellt – auch einschlägig sein, das heißt, der Betrieb muss zu der entsprechenden Branche des Tarifvertrags gehören.
- Ist dies nicht der Fall und existiert in der Branche kein einschlägiger Tarifvertrag mit einem SPM, kann der nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auch an einen branchenfremden Tarifvertrag andocken. In diesem Tarifvertrag muss entweder eine entsprechende Öffnungsklausel für andere Branchen enthalten sein, oder die Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, muss nach ihrer Satzung grundsätzlich auch für die Arbeitnehmer des „andockenden“ Betriebs zuständig sein.
- Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, bleibt dem Arbeitgeber ein „Andocken“ an ein SPM verwehrt und damit auch der Weg zur reinen Beitragszusage.
Fazit
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Dass reine Beitragszusagen ein besonders effizientes Instrument sind, um der bAV in Deutschland mehr Gewicht zu verleihen, dürfte mittlerweile weitgehend unstrittig sein. Ob und in welchem Umfang sie künftig genutzt werden können, hängt auch nach dem „Update“ des BRSG entscheidend von den Sozialpartnern selbst und ihrer Bereitschaft ab, ihre Tarifverträge für branchenfremde und nicht tarifgebundene Arbeitgeber zu öffnen. Hierzu haben sie auch die Möglichkeit, nicht tarifgebundene Arbeitgeber angemessen an den Kosten zu beteiligen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen.
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Empfehlungen für die Praxis
Vor allem Arbeitgeber, die
- ihren Mitarbeitenden bislang keine betriebliche Altersversorgung oder nur das „Minimum“ (Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss) bieten,
- sich gegenwärtig mit ihren bestehenden Versorgungsordnungen und den sich daraus ergebenden Risiken und finanziellen Auswirkungen (etwa Finanzierungs- und Bilanzbelastung durch Pensionsrückstellungen) befassen oder
- generell über die Einführung einer neuen Versorgungsordnung nachdenken,
sei empfohlen, sich mit dem SPM und seinen neuen Möglichkeiten näher zu befassen. Erfahrungsgemäß darf auch (und gerade) bei der Einführung von oder Umstellung auf reine Beitragszusagen der Planungsaufwand nicht unterschätzt werden – vor allem, wenn bereits Versorgungszusagen bzw. -ordnungen im Betrieb bestehen.
In jedem Fall sollte das weitere Gesetzgebungsverfahren zum BRSG II nun sehr aufmerksam verfolgt werden, zumal mit einer Verabschiedung womöglich noch Ende 2025 gerechnet werden kann.
Autoren:
- Dr. Rolf Kowanz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Eversheds Sutherland , Hamburg (RolfKowanz@eversheds-sutherland.com)
- Jan-Jacob Roeder, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Eversheds Sutherland , Hamburg (jan-jacobRoeder@eversheds-sutherland.com ).
