Kabinettbeschluss: Diese SV-Rechengrößen sollen 2027 gelten

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Das Bundeskabinett hat kürzlich den Regierungsentwurf für die Verordnung über die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 verabschiedet. Damit zeichnet sich ab, mit welchen Abzügen Personalabteilungen und Beschäftigte bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung im kommenden Jahr zu rechnen haben.

Nach Angaben des Bundesarbeits- und -sozialministeriums erfolgte die Festsetzung „auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen, die an die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2025 anknüpfen“. Die lag seinerzeit bei 4,38 Prozent. Daher steigen nun auch die Rechengrößen entsprechend. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung werden laut BMAS „über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich angehoben“.

Bevor die Verordnung später in Kraft treten kann, muss der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen. Das gilt unter Fachleute bei diesem Thema jedoch traditionell als Formsache.

Diese Werte sind konkret geplant

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 4.130 € 49.560 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 6 SGB V 7.012,50 € 84.150 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 7 SGB V 6.075 € 72.900 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 8 SGB V 6.712,50 € 80.550 €
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 6.375 € 76.500 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.850 € 106.200 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.900 € 130.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2027 in der Rentenversicherung – 53.452 €
endgültiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung – 49.147 €
Frank Strankmann

Frank Strankmann ist langjähriger Redakteur für die Personalwirtschaft. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.