Die verlängerte Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld gilt längstens bis zum 31.12.2021 für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben. Bislang galt eine Maximaldauer von 12 Monaten für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Außerdem werden die Zugangserleicherungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert (für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben). Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes wird für Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die Regelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis zum 30.06.2021 verlängert. In der Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie beschlossen. Dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass die Regelungen zur stufenweise Anhebung des Kurzarbeitgeldes bis zum 31.12.2021 verlängert werden – dies soll für Arbeitnehmer gelten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.