Es ist nicht unüblich, dass Reiseveranstalter den Angestellten von Reisebüros großzügige Rabatte auf Urlaubsreisen gewähren. Solche Preisvorteile dürfen nicht als „Arbeitslohn von dritter Seite“ eingestuft werden, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hervorgeht (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E).
Kreuzfahrt zu günstigen Konditionen
Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Mitarbeiterin eines Reisebüros hatte zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochsee-Kreuzfahrt teilgenommen. Der Katalogpreis lag abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro. Der Veranstalter der Reise gewährt allerdings Reisebüro-Inhabern und deren Angestellten – zur Sicherung der Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80 % des Katalogpreises. Deshalb betrug der Reisepreis letztlich nur noch 1.540 Euro.
Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt auf die Kreuzfahrt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite. Dementsprechend erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008, in dem die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Kläger um jeweils 4.790 EUR erhöht wurden. Das Ehepaar klagte vor dem Finanzgericht – mit Erfolg.
Rabatt war keine Entlohnung
Laut Finanzgericht liegt bei von Dritten gewährten Preisvorteilen nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung habe bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewähre. Letzteres sei hier der Fall. Eigenwirtschaftliche Gründe des Reiseveranstalters sah das Finanzgericht in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Frau habe entlohnen wollen, gab es im vorliegenden Fall nicht. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüro-Angestellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen, so das Gericht. (JL)