Vor dem BFH ging es um die lohnsteuerliche Beurteilung einer sogenannten Sensibilisierungswoche: Dabei handelte es sich um ein einwöchiges Seminar, in dem grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt wurden. Die Schulung umfasste Kurse und Workshops, unter anderem zu gesunder Ernährung und Bewegung, Stressbewältigung und Herz-Kreislauf-Training. Das Angebot des Arbeitgebers zur Teilnahme an diesem Seminar richtete sich an sämtliche Mitarbeiter. Die Teilnahme war freiwillig. Die Kosten für die „Sensibilisierungswoche“ bezifferte der Arbeitgeber auf ca. 1.300 Euro pro Mitarbeiter. Diese Kosten übernahm der Arbeitgeber. Die Ausgaben für die An- und Abreise hatten die Beschäftigten selbst zu tragen. Sie mussten für die Schulung außerdem entweder ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.
Allgemeine Gesundheitsprävention auf freiwilliger Basis – BFH bejaht Lohnsteuerpflicht
Das Finanzamt behandelte die Kosten des Arbeitgebers für die „Sensibilisierungswoche“ als Arbeitslohn und forderte dementsprechend Lohnsteuer nach. Dagegen wendete sich der Arbeitgeber, hatte aber keinen Erfolg mit seiner Klage.
Der BFH stellte klar: Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die „Sensibilisierungswoche“ bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte (BFH, Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 10/17).
Im vorliegenden Fall keine Vermeidung eines berufsspezifischen Risikos
Eine andere Beurteilung in Sachen Lohnsteuer kann sich ergeben, wenn es sich bei der Schulung um eine Maßnahme handelt, mit der konkrete berufsspezifische Erkrankungen in dem jeweiligen Unternehmen vermieden werden sollen. Dann ist in der Regel von einem „ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ auszugehen – mit der Folge, dass die Leistung nicht lohnsteuerpflichtig ist.
Im vorliegenden BFH-Fall ging es aber um ein Seminar zur allgemeinen Gesundheitsprävention. Gegen ein „ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ des Arbeitgebers sprach nach BFH-Ansicht hier auch die Tatsache, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an der „Sensibilisierungswoche“ nicht als Arbeitszeit zählte.
500-Euro-Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung
Die gute Nachricht für Unternehmen: Bei an sich lohnsteuerpflichtigen allgemeinen Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers kann – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Lohnsteuer-Freibetrag genutzt werden. Gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Kalenderjahr lohnsteuerfrei, vorausgesetzt dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.