Entgelttransparenz wird konkret: was HR jetzt für Vergütung und bAV vorbereiten sollte

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) rückt näher an die betriebliche Praxis. Für HR-Verantwortliche geht es nun darum, Vergütungsstrukturen, Rekrutierungsprozesse und Berichtspflichten vorausschauend zu prüfen. Zudem gilt es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Auge zu behalten.

Wer Vergütungssysteme verantwortet, steuert heute weit mehr als Gehaltsbänder und Budgets. Es geht um Fairness, Nachvollziehbarkeit, Compliance und zunehmend auch um die Frage, wie sich Entgeltstrukturen in Prüfungen, Berichten und Auskunftsverfahren belastbar darstellen lassen. Genau hier setzt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie an, die eigentlich bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Ziel: Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern wirksamer durchzusetzen und dazu Transparenz zu erhöhen.

Für Arbeitgeber rückt die Richtlinie damit auf der Prioritätenliste nach oben, da viele der künftigen Anforderungen tief in bestehende Personalprozesse eingreifen: Seien es Stellenausschreibungen, Gehaltsanpassungen, interne Auskunftsverfahren oder die Dokumentation von Entgeltstrukturen. Wer Themen wie diese frühzeitig ordnet, gewinnt Handlungsspielraum und schafft zugleich eine solide Grundlage für spätere gesetzliche Vorgaben.

Bekannte Leitgedanken, aber schärfere Wirkung

Die Zielrichtung dabei: Gleiche oder gleichwertige Arbeit soll gleich vergütet werden. Diesem Leitbild folgt bereits das deutsche Entgelttransparenzgesetz. Die ETRL geht jedoch einen Schritt weiter. Sie stärkt Informationsrechte von Bewerbenden und Beschäftigten, führt europaweit verbindliche Berichtspflichten für viele Arbeitgeber ein und verschärft die Rechtsdurchsetzung.

Für HR bedeutet das: Entgelttransparenz wird von einem punktuellen Gleichstellungsthema zu einem festen Bestandteil moderner Vergütungs- und Governance-Strukturen. Personalabteilungen, Compensation-and-Benefits-Teams und Rechtsabteilungen rücken so noch enger zusammen.

Mehr Transparenz schon im Recruiting

Besonders früh setzt die Richtlinie im Rekrutierungsprozess an. Bewerbende sollen vor Abschluss eines Arbeitsvertrags Informationen über die vorgesehene Einstiegsvergütung oder deren Bandbreite erhalten. Auch einschlägige tarifliche Regelungen sind einzubeziehen, idealerweise bereits in der Stellenausschreibung. Zugleich dürfen Unternehmen Bewerbende künftig nicht nach deren bisheriger Vergütung fragen.

Für die Praxis ist das mehr als eine Formalie. Stellenanzeigen, Leitfäden für Interviews und Freigabeprozesse für neue Positionen brauchen künftig eine engere Verzahnung. Wer Gehaltsspannen bisher eher intern gedacht hat, sollte sie nun so strukturieren, dass sie nach außen konsistent, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei kommunizierbar sind. Das stärkt die Rechtssicherheit und wirkt zugleich positiv auf Bewerbende und die Arbeitgebermarke.

Ansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis

Doch auch für bestehende Arbeitsverhältnisse erweitert die Richtlinie die Transparenz. Beschäftigte erhalten einen Anspruch auf Informationen über ihr eigenes Entgeltniveau sowie über durchschnittliche Entgelte von Arbeitnehmergruppen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, jeweils aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Zugleich bleibt der Schutz individueller Gehaltsdaten gewahrt: Es geht um Durchschnittswerte und Kategorien, nicht um die Offenlegung einzelner Gehälter namentlich benannter Kolleginnen oder Kollegen.

Praktisch folgt daraus: Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Stellenarchitektur, Funktionsbewertung und Dokumentation von Vergütungsentscheidungen tragfähig sind, um derlei Auskünfte belastbar zu erteilen. Vereinbarungen, die Gespräche über Vergütung grundsätzlich unterbinden sollen, passen nicht zu dieser neuen Logik.

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Berichtspflichten zeigen Entgeltstrukturen auf

Einen besonders starken Hebel sieht die Richtlinie beim geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle vor. Denn Firmen mit mindestens 100 Beschäftigten werden schrittweise in ein verbindliches Reporting einbezogen. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten berichten ab dem 7. Juni 2027 jährlich, für solche mit 150 bis 249 Beschäftigten gilt ab diesem Datum ein Dreijahresrhythmus. Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten starten ab dem 7. Juni 2031 ebenfalls im Dreijahresrhythmus. Für kleinere Unternehmen besteht laut ETRL zwar keine Berichtspflicht – ein deutsches Gesetz zur Umsetzung könnte das aber prinzipiell vorsehen.

Der Inhalt besagter Berichte reicht weit. Er umfasst zum einen den klassischen Gender-Pay-Gap insgesamt sowie Differenzen bei ergänzenden oder variablen Entgeltbestandteilen. Die Informationen sollen Beschäftigten, Arbeitnehmervertretungen und zuständigen Stellen zugänglich sein; ein Teil der Daten ist ferner zu veröffentlichen. Sobald sich in einer Arbeitnehmergruppe ein Entgeltgefälle von mindestens fünf Prozent zeigt, das sich durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien nicht tragen lässt und auch nicht innerhalb von sechs Monaten abgebaut wird, verlangt die Richtlinie eine gemeinsame Entgeltbewertung mit Betriebsrat und Co.

Für Personalverantwortliche ist das der Moment, Vergütungsdaten strategisch zu lesen. Es geht nicht allein um einen Berichtsstichtag, sondern um die Fähigkeit, Vergütungslogiken plausibel zu machen: bei Grundgehältern, Zulagen, Boni, Sachbezügen und langfristigen Benefits.

Sanktionen erhöhen den Handlungsdruck

Die Richtlinie bleibt jedoch nicht bei Transparenz stehen. Sie stärkt auch die Durchsetzung von Ansprüchen. Denn Beschäftigte, die eine Benachteiligung plausibel machen können, profitieren von Beweiserleichterungen; dann liegt es am Arbeitgeber, die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgrundsatzes darzulegen. Hinzu kommen Schadenersatzansprüche und wirksame Sanktionen. Denn EU-Mitgliedstaaten müssen Verjährungsfristen so ausgestalten, dass Ansprüche auf gleiches Entgelt wirksam durchgesetzt werden können.

Damit gewinnen Vertragswerke, interne Policies und HR-Prozesse weiter an Bedeutung. Gute Vorbereitung heißt in diesem Zusammenhang vor allem: klare Kriterien für Vergütung und Entwicklung definieren, eine saubere Dokumentation sicherstellen und belastbare Entscheidungswege implementieren. Dazu ist es laut Fachleuten oftmals hilfreich, von Beginn an sämtliche Stakeholder miteinzubeziehen.

bAV: Welche Finanzierungsformen betroffen?

Auch die betriebliche Altersversorgung fällt in den Anwendungsbereich der ETRL. Offen bleibt aber derzeit, wie der Gesetzgeber dies hierzulande konkret ausgestalten wird. Besonders relevant ist die Frage, welche Finanzierungsformen in Berichtspflichten einzubeziehen sind und ob in der bAV eher auf Beiträge oder auf spätere Leistungen abzustellen ist.

Aus Praxissicht spricht viel für einen beitragsbezogenen Ansatz, weil Leistungen von etlichen Faktoren abhängen, die über die unmittelbare Entgeltentscheidung hinausreichen. Auch zu diskutieren ist der Umgang mit Besitzständen und stichtagsbezogenen Versorgungsregelungen. Gerade in gewachsenen Versorgungssystemen entstehen Unterschiede oft durch historische Regelungen, Übergangsmodelle oder ablösende Versorgungsordnungen.

Für Personal- und bAV-Verantwortliche empfiehlt sich deshalb schon jetzt ein genauer Blick auf bestehende Versorgungswerke, Finanzierungslogiken und Dokumentationen. Wo objektive, geschlechtsneutrale Kriterien tragfähig hergeleitet und erläutert werden können, wächst die Sicherheit im späteren Reporting deutlich.

Info

Was jetzt sinnvoll ist

Mit dem nationalen Umsetzungsgesetz füllt sich die To-do-Liste für HR. Die Agenda:

  • Bestandsaufnahme der Vergütungssysteme,
  • Überprüfung von Stellen- und Bewertungssystemen,
  • standardisierte Regeln für Recruiting und Gehaltsfestlegung sowie
  • Benefits und bAV-Komponenten.

Ebenso wichtig ist die Abstimmung zwischen Personalabteilung, Vergütungsverantwortlichen, Rechtsabteilung, Gehaltsabrechnung und Betriebsräten. Denn die praktische Herausforderung der Entgelttransparenzrichtlinie liegt nicht allein in neuen Pflichten. Sie liegt vor allem darin, Entgeltentscheidungen nachvollziehbar, geschlechtsneutral und konsistent zu strukturieren. Genau darin steckt zugleich eine Chance: Wer Transparenz professionell organisiert, stärkt nicht nur Vertrauen, sondern verbessert auch die Steuerbarkeit von Vergütungssystemen und positioniert HR somit als strategischen Gestalter.

Fazit

Die Entgelttransparenzrichtlinie bringt bekannte Grundsätze in ein neues, deutlich verbindlicheres Format. Für Arbeitgeber und HR rücken damit Recruiting, Auskunftsverfahren, Reporting und Rechtsdurchsetzung enger zusammen. Auch die bAV gehört in diese Prüfung hinein, selbst wenn gesetzliche Detailfragen noch ungeklärt sind. Insofern ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Vergütungs- und Benefitsysteme strukturiert auf den Prüfstand zu stellen. Wer das angeht, schafft Übersicht, stärkt die Qualität der eigenen Prozesse und geht die Umsetzung mit deutlich mehr Sicherheit an.

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