Sommerzeit ist Urlaubszeit. So manche Mitarbeitende bekommen für ihre Auszeit von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum eigentlichen Gehalt einen Bonus gezahlt. Nicht selten wird bereits in Stellenanzeigen mit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gelockt. Wurde diese Gratifikation jahrelang gezahlt und auf einmal möchte der Arbeitgeber die Zahlung aussetzen, kommt es häufig zu Streitigkeiten. Zwar können Arbeitgeber sich das Türchen der Sonderzahlung durch Freiwilligkeits- und Widerrufsbehalte offenhalten. Dass das nicht immer wasserdichte Klauseln sind, zeigt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 21. Februar 2024, Aktenzeichen 10 AZR 345/22).
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