Es ist nicht das erste Mal, dass ungewöhnliche Methoden der Betriebsführung aus dem Tesla-Werk in Grünheide Schlagzeilen machen. Erst im Juli berichteten wir über ein angekündigtes Pilotprojekt, bei dem Mitarbeitende für ununterbrochene Anwesenheiten belohnt werden (warum diese Prämien laut eines Experiments erwiesenermaßen nicht den erwünschten Effekt haben, lesen Sie hier). Werksleiter André Thierig beschwerte sich damals bei einer Betriebsversammlung über die für den Branchendurchschnitt zu hohe Ausfallquote, faule Mitarbeitende hätten „keinen Bock, zur Arbeit zu kommen“.
Diese Woche machte Tesla wieder Schlagzeilen. Und auch diesmal ging es um Fehlzeiten, die zu hoch sind. Dem Handelsblatt liegen Tonbandaufnahmen einer Betriebsversammlung vor. Dort berichtete Personalchef Erik Demmler, dass er dieses Problem höchstpersönlich in den Griff bekommen will: Er klopfte bei kranken Mitarbeitenden gemeinsam mit dem Fertigungsleiter des Werkes zuhause an, angeblich als „Hilfsangebot“ und nicht als Kontrollgang, wie von Demmler betont. So geschehen bei rund 30 besonders „auffälligen” Mitarbeitenden.
Der Deutschen Presse-Agentur gegenüber verargumentierte Thierig diese Entscheidung der Krankenbesuche damit, dass das Werk im Sommer 15 Prozent Krankheitstage verzeichnete. Verglichen mit Statistiken des Statistischen Bundesamts und der DAK liegt das Werk somit neun Prozentpunkte höher als der durchschnittliche Anteil von Fehltagen in der arbeitenden Bevölkerung und hat einen dreimal so hohen Krankenstand wie in der Fahrzeugbaubranche üblich.
In dem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur, im dem André Thierig sein Vorgehen verteidigte, sagte der Tesla-Chef: „Wir haben einen Effekt der Verbesserung festgestellt.“
Besuche erlaubt, aber Privatsphäre ist geschützt
Inwiefern so eine Aktion die Situation langfristig verbessert und nicht nur dafür sorgt, dass der Werksegen noch schiefer hängt, sei dahingestellt. Wie aber sieht die Rechtslage bei einem solchen Besuch aus? Hierzu haben wir mit Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Inhaber der Kanzlei Croset, und Lisa-Marie Niklas, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei ARQIS Rechtsanwälte, gesprochen.

Niklas sieht die Motivation der Führungsetage in weniger humanitärem Licht. Es gehe nicht darum, dem Arbeitnehmer „gute Besserung“ zu wünschen: „Vielmehr will Tesla sich damit einen persönlichen Eindruck von dem Gesundheitszustand machen, um dadurch Anhaltspunkte für ein mögliches Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit oder genesungswidriges Verhalten zu finden.“
Hierbei, so die Anwältin, ist zu beachten, dass die Vorgesetzten dabei in die geschützte Privatsphäre der Mitarbeitenden und auch deren Familienangehörigen eindringen: „Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber daher nicht öffnen oder ihn in die Wohnung lassen.“ Übrigens gelte das auch fürs Homeoffice, beispielsweise, um die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu kontrollieren. Pascal Croset meint: „Es steht einer Geschäftsführerin oder einem Personaler selbstverständlich zu, einen Arbeitnehmer zu normaler Tageszeit zu besuchen. Allerdings darf der Arbeitnehmer ebenso entscheiden, die Tür nicht zu öffnen. Der Arbeitgeber hat kein Recht auf Kontakt oder Kontrolle.“
Das unkooperative Verhalten der 30 auffälligen Tesla-Mitarbeitenden, bei denen Stichproben gemacht wurden, ist also völlig rechtskonform. Personalchef Demmler sprach laut dem Handelsblatt-Bericht bei einer Betriebsversammlung von zugeschlagenen Türen, der Drohung, die Polizei zu involvieren und „latent aggressiver Resonanz“.
Gesundheitszustand durch Besuch nicht überprüfbar
Beklagt wurde zudem, dass die Mitarbeitenden entweder gar nicht erst zu Hause gewesen seien oder nicht wirklich arbeitsunfähig wirkten – sie hätten laut seines Eindrucks gekonnt, aber nicht gewollt, zitierte das Handelsblatt Erik Demmler. Auch das ist laut dem Rechtsexperten und der -expertin irrelevant, denn eine Krankheit könne man Mitarbeitenden oft gar nicht ansehen. „Kopf- oder Regelschmerzen müssen nicht akut sein, eine psychische Erkrankung ist äußerlich weder erkennbar noch diagnostiziert“, sagt Pascal Croset. Lisa-Marie Niklas betont, dass ein arbeitsunfähiger Mitarbeitender nicht bettlägerig sein müsse. „Vielmehr darf er sich nur nicht ‚genesungswidrig‘ verhalten.“ Erlaubt sei alles, was die Genesung fördert beziehungsweise den Heilungsprozess nicht ernsthaft gefährdet – was wiederum stark vom Krankheitsbild abhinge.
Niklas zitiert ein Urteil des LAG Hamm (13 Sa 274/13). Hier wurde entschieden, dass ein Betonbauer trotz Erschöpfungssyndrom mit Konzentrationsstörungen und eingeschränkter psychischer Belastbarkeit kurze Gartenarbeiten (circa zehn Minuten) verrichten durfte. Und auch die Abwesenheit eines krankgeschriebenen Mitarbeitenden beim Hausbesuch ist Niklas zufolge nicht unbedingt verdächtig: „Bewegung im Freien wie Spaziergänge können je nach Erkrankung den Genesungsprozess sogar fördern. Außerdem dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter natürlich Einkäufe des täglichen Bedarfs erledigen und die Apotheke und Ärzte aufsuchen.“ Pascal Croset ergänzt: „Auch Mitarbeiter mit Depression oder Kopfschmerzen dürfen ins Kino gehen.“ Lisa-Marie Niklas hält den Erkenntnisgewinn eines derartigen Besuches, wie ihn die Tesla-Mitarbeitenden bekamen, daher für „sehr gering“.
Zweifel an der Krankschreibung müssen berechtigt sein
So manch ein Arbeitgeber geht noch weiter und holt sich externe Hilfe, beispielsweise bei einer Detektei. Ein solcher Einsatz ist laut Bundesarbeitsgericht legal (Az.: 8 AZR 1007/13) – und bei nachgewiesenem Krankheitsbetrug oder Schwarzarbeit für die Konkurrenz kann der Mitarbeitende sogar für die entstandenen Kosten belangt werden. „In solchen Fällen droht Mitarbeitern neben der fristlosen Kündigung auch eine Schadensersatzforderung über die Detektivkosten, in der Regel fünfstellig, also mehrere Nettomonatsgehälter“, warnt Pascal Croset. Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten, sagt Lisa-Marie Niklas. Ein neues Urteil des LAG Düsseldorf (Az.: 12 Sa 18/23) sah in einer ausführlichen Beschattung eines Mitarbeitenden eine „unzulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers“. So musste am Schluss der Arbeitgeber Schadensersatz zahlen. Das BAG bestätigte das Urteil (Az.: 8 AZR 225/23).
Bei berechtigten Zweifeln hat der Arbeitgeber mehr Spielraum sagt Pascal Croset, „wenn sich ein Widerspruch zwischen Krankheit und konkreter Tätigkeit ergibt, beispielsweise wenn der mit einem Rückenleiden krankgeschriebene Arbeitnehmer beim Dachdecken angetroffen wird.“ Und auch das Timing der Krankschreibung kann eine Rolle spielen. So beschloss das BAG (Az.: 5 AZR 137/23) erst Ende letzten Jahres, dass eine Krankmeldung vom Arbeitgeber überprüft werden darf, wenn sie bis zum Ende einer Kündigungsfrist dauert.
Pascal Croset ergänzt: „Auch auffällige Arztwechsel oder verdächtige Zufälle können im Zusammenhang eine AU-Bescheinigung erschüttern.“ Bei solchen, tatsächlichen betrügerischen Einsätzen der AU rät der Fachanwalt zum Lohneinbehalt. „Sofern der Arbeitnehmer den Lohn dann einklagt, muss er im Prozess ausführlich zu seiner Krankheit vortragen und Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.“

Einfach auf Verdacht hin „nur mal schauen“, zeugt jedenfalls von einem hohen Misstrauen des Arbeitgebers der Belegschaft gegenüber. Kritik an den hochrangingen Krankenbesuchen weist Tesla zurück. Werksleiter André Thierig sagte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur: „Wir wollen an die Arbeitsmoral der Belegschaft appellieren.“ Die IG Metall sieht eher die schlechten Arbeitsbedingungen im Tesla-Werk als Grund für die hohen Krankenstände. Auch der Tesla-Betriebsrat steht hinter dem Vorgehen. Dies, sagt Niklas, wäre rechtlich allerdings nicht von Bedeutung: „Der Betriebsrat hat bei ‚reinen‘ Krankenbesuchen kein Mitbestimmungsrecht, weil allein das Arbeits- und nicht das Ordnungsverhalten betroffen ist.“
Pascal Croset zieht statt spontanen Krankheitsbesuchen bewährte Mittel wie das Rückkehrgespräch in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds vor: „Es handelt sich um eine anerkannte Maßnahme der Personalarbeit, durch die der Wiedereintritt von Arbeitnehmern in das Unternehmen, insbesondere nach einer längeren Krankheitsphase, strukturiert unterstützt wird.“
Angela Heider-Willms verantwortet die Berichterstattung zu den Themen Transformation, Change Management und Leadership. Zudem beschäftigt sie sich mit dem Thema Diversity.

