Das Recht auf einen eigenen Betriebsrat greift nur dann, wenn ein Betriebsteil eine organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweist. Voraussetzung für die Wahl einer eigenen Arbeitnehmervertretung ist ein abgegrenzter Betrieb oder ein selbstständiger Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Das gilt auch bei sogenannter Plattformarbeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Urteil unterstrichen.
Ein Arbeitgeber hatte eine bereits abgehaltene Betriebsratswahl an drei Standorten angefochten. Das klagende Unternehmen bietet seine Dienstleistungen – Bestellung und Lieferung von zubereiteten Speisen – über eine digitale Plattform an. Der Bereich Human Resources arbeitet am Unternehmenssitz. Im Bundesgebiet gibt es außerdem Hauptumschlagbasen, die sogenannten Hub-Cities, und die Liefergebiete, die firmenintern als Remote-Cities bezeichnet werden.
Sind Remote-Cities eigenständig genug?
Die Aufgabengebiete dieser beiden Unternehmensbereiche unterscheiden sich. In den Hub-Cities werden Verwaltungs- und Back-Office-Tätigkeiten verrichtet. Von den Remote-Cities werden die Speisen ausgeliefert. In diesen Arbeitssegmenten werden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt. Ihr Arbeitsutensil ist ein Smartphone. Mittels einer App erhalten die Fahrer ihre Aufträge.
Zum Streit kam es, nachdem Mitarbeitende in Remote-Cities, beispielsweise in Braunschweig, Kiel und Bremen, 2022 und 2023 einen Betriebsrat gewählt hatten – aus Sicht des Arbeitgebers zu Unrecht. Das Unternehmen focht diese Wahlen daher in drei Verfahren an und begründete die aus seiner Sicht vorliegende Unwirksamkeit der Urnengänge mit einer „Verkennung des Betriebsbegriffs“. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte (LAG) schlossen sich dieser Argumentation an: „Die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile iSd. BetrVG“, wie es in einer Pressemitteilung heißt.
Interessengemeinschaft genügt nicht
Dagegen legten die Betriebsräte Rechtsbeschwerde ein, scheiterten damit aber vor dem BAG. Denn der Siebte Senat stützte die Auffassung der Vorinstanzen, es handele sich bei den Remote-Cities nicht „um betriebsratsfähige Organisationseinheiten“. Die bloße „Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan“, so die Richterinnen und Richter, sei „hierfür nicht ausreichend“.
Insgesamt fehle es den Remote-Cities an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit. Diese entstehe auch nicht dadurch, dass die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer eine „Interessengemeinschaft“ bildeten.
Als Fazit formulierte das BAG zudem eine Definition für einen eigenständigen Betrieb(-steil): „Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen ‚digital‘ mit Hilfe einer App gesteuert werden.“
Info
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2026 (Az.: 7 ABR 23/24).
Vorinstanz: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30.05.2024 (Az. 5 TaBV 84/23).
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2026 (Az.: 7 ABR 26/24).
Vorinstanz: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 07.08.2024 (Az.: 6 TaBV 20/23).
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2026 (Az.: 7 ABR 40/24).
Vorinstanz: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21.11.2024 (Az.: 3 TaBV 1/24).
(Dieser Artikel ist zuerst auf unserem Schwesterportal Betriebsratspraxis24.de erschienen.)
