Eine Angestellte des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Hamburg hat erfolgreich gegen ihre Entlassung geklagt. Die sei unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) der Hansestadt am gestrigen Donnerstag und bestätigte damit gleichlautende Urteile des örtlichen Arbeitsgerichts vom Juli 2025.
Darum ging es
Die Klägerin ist Chemikerin beim BSH und dort seit 2023 auch Strahlenschutzbeauftragte. Als sie dann von ihren Führungskräften aufgefordert wurde, eine Strahlenschutzanweisung in gendergerechter Sprache zu verfassen, verzichtete sie bewusst darauf, dies zu tun.
Daher sprach ihr der Arbeitgeber zunächst zwei Abmahnungen aus und kündigte der Frau später. Die klagte dagegen und hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die Kündigung sei unwirksam und nicht rechtens; auch die Abmahnungen müsse der Arbeitgeber aus der Personalakte entfernen. Das BSH legte jedoch Berufung ein, womit der Fall an das LAG ging.
Mitarbeiterin hätte nicht beauftragt werden dürfen
Das entschied nun ebenfalls zugunsten der Chemikerin, führte als Grund jedoch nicht das versäumte Gendern an, sondern eine fehlende Rechtsgrundlage für die Kündigung. Wie es in einer Pressemitteilung heißt, sei die Klägerin „nicht dazu verpflichtet gewesen, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen”. Zudem hätte die Aufgabe nicht an die Mitarbeiterin übergeben werden dürfen.
Denn das gebe weder ihr Arbeitsvertrag her, noch die „zugrundeliegenden Stellendokumentation”. Außerdem hätte ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung „wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen” müssen, so die Kammer
Da dies aber nicht geschehen war, fehle hier eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Kündigung.
Info
LAG Hamburg, Urteile vom 05. Februar 2026, Az. 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25.
Vorinstanz: ArbG Hamburg, Urteile vom 17. Juli 2025, Az. 4 Ca 53/25 und 4 Ca 62/25.
Tonia Schöler ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.

