Überraschendes Urteil: Compliance-Verstoß bewiesen – Kündigung trotzdem unwirksam

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Ein neues Urteil des Arbeitsgerichts München hat für Aufsehen gesorgt. Der Kläger, ein langjähriger Abteilungsleiter bei der Bayerischen Versorgungskammer, klagte erfolgreich gegen zwei fristlose Kündigungen, die ihm im Juli 2025 ausgesprochen wurden. Diese Kündigungen waren mit dem Vorwurf begründet worden, er habe die Compliance-Regeln verletzt, indem er persönliche Verbindungen zu Geschäftspartnern des Arbeitgebers nicht angezeigt und unzulässige Zuwendungen angenommen habe.

Interessanterweise entschied das Gericht nicht über die Substanz dieser Vorwürfe, sondern stellte vielmehr fest, dass die Zwei-Wochen-Frist für die Kündigungserklärung nicht eingehalten wurde. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 626 Abs. 2 BGB) müssen fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gründe ausgesprochen werden, um wirksam zu sein. Da die Beklagte diese Frist nicht eingehalten hat, wurde die Klage zugunsten des Klägers entschieden. Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag, spielte dann keine Rolle mehr.

Die Bayerische Versorgungskammer hatte einen externen Anwalt beauftragt, um die Vorwürfe gegen den Kläger zu untersuchen. Diese Untersuchungen dauerten mehrere Monate. Allerdings war der Kläger bereits im April 2025 mit den Vorwürfen konfrontiert worden, während die Kündigungen erst im Juli ausgesprochen wurden. Die Entscheidung des Gerichts ist bislang noch nicht rechtskräftig.

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Kündigung unwirksam: Unternehmen kündigen oft voreilig

Isabel Hexel, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei Oppenhoff, sagte unserer Redaktion in einem Interview zu Internal Investigations: „Ich erlebe sehr oft, dass Unternehmen entweder zu voreilig kündigen, was die Kündigung unwirksam macht, oder aber die Compliance-Abteilungen vollumfänglich ermitteln wollen, ohne zu berücksichtigen, dass sie die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung verlieren.“ Nach Letzterem klingt der beschriebene Fall in Bayern.

In solchen Fällen sprechen Arbeitgeber häufig Verdachtskündigungen aus. Bei der Verdachtskündigung muss es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, es reiche aber zunächst das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Vorwurf stimmt, sagt Hexel. Zwei Bedingungen erschweren es Arbeitgebern aber, die Verdachtskündigung anzuwenden: Auch sie muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, und der Beschuldigte muss vorher angehört werden.

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Gesine Wagner betreut als Chefin vom Dienst Online die digitalen Kanäle der Personalwirtschaft und ist als Redakteurin hauptverantwortlich für die Themen Arbeitsrecht, Politik und Regulatorik. Sie ist weiterhin Ansprechpartnerin für alles, was mit HR-Start-ups zu tun hat. Zudem verantwortet sie das CHRO Panel.