BAG-Urteil: Elternzeit kann nicht einfach vom Arbeitnehmer zurückgenommen werden 

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Das Kind ist auf der Welt, die Elternzeit genehmigt, doch dann zerbricht die Partnerschaft. Die beanspruchte Elternzeit von einem Jahr erscheint dem Kindsvater nicht notwendig, da er nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt. Doch auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte er trotzdem nicht – seine Stelle war für den Zeitraum bereits neu besetzt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun über die Rechtslage entscheiden und entschied zugunsten des Arbeitgebers. 

Der Fall  

Ein LKW- und Wagenwäscher, seit 2011 bei dem Unternehmen beschäftigt, hatte eine einjährige Elternzeit beginnend ab dem 23. Mai 2024 beantragt. Noch vor Beginn dieses Zeitraums trennte er sich von seiner Frau und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Neugeborene blieb bei der Mutter.  

Daraufhin wollte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit über den Zeitraum des Elternurlaubs hinaus weiter ausführen. Am 14. Mai 2024 forderte er seinen Arbeitgeber dazu auf, ihn weiter zu beschäftigen. Dieser lehnte jedoch ab, da er bereits eine befristete Ersatzkraft eingestellt hatte. 

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf argumentierte der Arbeitnehmer, die Elternzeit habe aufgrund seines Auszugs gar nicht erst begonnen. Zudem berief er sich auf einen Fall besonderer Härte nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), da er mangels Zusammenlebens mit dem Kind keinen Anspruch auf Elterngeld habe. Das LAG gab der Klage vergangenes Jahr statt. 

Was entschied das BAG zur Bindungswirkung der Elternzeit? 

Der Arbeitgeber legte Revision beim BAG ein – mit Erfolg. Das Gericht stellte klar: Der Arbeitnehmer sei an sein erklärtes Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. „Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat“, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. 

Der nachträgliche Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit – vorliegend das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt – habe darauf keinen Einfluss. Die einzige gesetzlich vorgesehene Ausnahme bildet der Tod des zu betreuenden Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG). 

Wann kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden? 

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit kann dem Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 3 BEEG Elternzeit nur gewährt werden, „wenn der Arbeitgeber zustimmt“. Diese Regelung gelte laut BAG entsprechend auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine bereits beantragte Elternzeit vor Beginn nicht antreten will. Eine solche Zustimmung habe der Arbeitgeber hier verweigert – und der Arbeitnehmer nicht gerichtlich eingeklagt. 

Zwar kann der Arbeitgeber seine Zustimmung bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern. Als Beispiele für eine solche Härte nennt das Gesetz den Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder des Todes eines Elternteils oder Kindes sowie eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.  

Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an der Darlegung einer solchen wirtschaftlichen Notlage, die über den Elterngeldanspruch hinausgeht. Vielmehr hätte der Arbeitnehmer dem Urteil zufolge darlegen müssen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt gewähren konnte. 

Info

Paula Heidemann

Paula Heidemann ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.