Gemäß § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz gab es im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände dafür, dass der Arbeitnehmer dauerhaft, insbesondere nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung, in diesem Einzelbüro hätte tätig werden sollen. Der Arbeitgeber hat nach Ansicht des Gerichts auch die Grenzen des "billigen Ermessens" gewahrt.
An der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz änderte auch die Tatsache nichts, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber über gesundheitliche Einschränkungen informierte und darum bat, ihn nicht in ein Großraumbüro oder in eine Werkstatt zu versetzen. Die entsprechende ärztliche Bescheinigung legte der Elektrotechniker erst vor, nachdem der Arbeitgeber den Bürowechsel angeordnet hatte. Insofern konnte das Attest bei der Ausübung des Weisungsrechts (Anordnung des Umzugs) noch nicht berücksichtigt werden. Ebenso unberücksichtigt blieb eine später erfolgte arbeitsmedizinische Untersuchung.