Wir haben für Teil 4 unserer Kolumne “So ist’s Arbeitsrecht” mit Benjamin Jahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Associated Partner bei der Noerr Partnerschaftsgesellschaft, gesprochen.
Personalwirtschaft: Was sind die Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis?
Benjamin Jahn: Ein Arbeitszeugnis muss laut § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung auf jeden Fall schriftlich erteilt werden und mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (sogenanntes einfaches Zeugnis). Der Arbeitnehmer hat aber auch einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, welches dann zusätzlich Angaben zur Leistung in Form einer Leistungsbeurteilung und zum Verhalten in Form einer Verhaltensbeurteilung enthalten muss. Diese Form des Zeugnisses muss der Beschäftigte vom Wortlaut des Gesetzes her aber eigens „verlangen“.
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