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Arbeitnehmer müssen sich selbst um nahtlose Krankschreibung kümmern

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Obwohl der Tag kein Feiertag ist, erfolgte eine erneute Attestierung erst am Dienstag – und damit zu spät.

Folgebescheinigung Arbeitsunfaehigkeit
Trotz vermeintlicher Feiertage müssen Atteste ohne Unterbrechung verlängert werden. Bild: blende11.photo/Fotolia.de

Der Kläger aus dem Landkreis Neuwied war von seinem Arzt bis Freitag krankgeschrieben. Nach dem geltenden Krankenversicherungsrecht hätte es genügt, wenn er sich am darauffolgenden Montag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte ausstellen lassen. Tatsächlich geschah dies erst am Dienstag. Der Mann berief sich darauf, dass die Praxis seines Arztes aufgrund des Rosenmontages nicht geöffnet gewesen sei.
Versicherte müssen Vertretungsarzt aufsuchen

„Zwar bleiben in der Region rund um Koblenz viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag ist. Der Versicherte hätte dies berücksichtigen und das Attest anderweitig besorgen müssen. Er hätte sich beispielsweise an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden müssen, um eine wirksame Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten.

Versicherte sind für nahtlose Krankschreibung allein verantwortlich

Bereits das Bundessozialgericht habe mehrfach entschieden, dass es ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten liegt, auf eine nahtlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit hinzuwirken, wenn er von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld erhalten will. Er kann sich gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen war. Das Sozialgericht hat deshalb entschieden, dass der Krankengeldanspruch des Mannes mit der befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Freitag endet. (ds)

Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 10. April 2017 (Az.: S 11 KR 128/17 ER)

Quelle: personalpraxis24.de