Man sollte meinen, dass die Farbe der Arbeitskleidung bei Tätigkeiten ohne Publikumsverkehr nebensächlich sein sollte. Nicht so für einen mittelständischen Industriebetrieb: Dieser schrieb seinen Mitarbeitenden nämlich vor, rote Arbeitshosen zu tragen. Konkret stellte das Unternehmen seinen Angestellten für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten unter anderem rote Arbeitshosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren.
Grund für diese Regelung waren laut Anordnung des Unternehmens die Wahrung einer Corporate Identity sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten. Zudem sollte die Signalfarbe Rot die Angestellten vor Arbeitsunfällen schützen.
Moderevolution in der Werkshalle
Diese Kleiderordnung missfiel einem Mann, der seit dem 1. Juni 2014 im Unternehmen tätig war, offenbar so sehr, dass er seine eigene kleine Moderevolution anzettelte. Anfang Oktober 2023 erschien er nämlich an zwei Arbeitstagen nicht in der roten Hose, sondern in modischem Schwarz. Und auch wenn das mutmaßlich keinen Einfluss auf seine Arbeitsleistung hatte (zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern), wurde er am 3. November 2023 abgemahnt.
Davon ließ er sich allerdings nicht beirren und erschien am 23. November 2023 erneut in dunklem Beinkleid. Der Aufforderung, am Folgetag die rote Hose zu tragen, kam er erneut nicht nach, weshalb er zum zweiten Mal abgemahnt wurde. Das scherte den Mitarbeiter aber wenig: Am 24. November 2023 trug er wieder keine rote Arbeitshose. Jetzt reichte es offenbar auch dem Unternehmen, und es kündigte dem Hosen-Rebellen am 27. November 2023 sein Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29. Februar 2024. Das wiederum wollte sich der Mann nicht bieten lassen und klagte vor dem Arbeitsgericht Solingen. Seine Argumentation: Die rote Hose erfülle keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Außerdem möge er rote Hosen nicht, und seinem Arbeitgeber stehe bezüglich der Hosenfarbe kein Direktionsrecht zu.
Niederlage in erster und zweiter Instanz
In erster Instanz hatte der Mann keinen Erfolg: Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage am 15. März ab. Das Gericht folgte dabei der Argumentation des Arbeitgebers, dass die Schutzklasse der roten Hosen sie als Arbeitsschutzkleidung qualifiziere. Dies und die drei weiteren Gründe für diese Kleiderordnung rechtfertigten die Anordnung zum Tragen der roten Hose. Das ästhetische Empfinden des Klägers überwiege diese Interessen nicht, heißt es in der Begründung.
Auch die Berufung des Mannes vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg: Die Richter entschieden am 21. Mai, dass dem Mann zu Recht gekündigt worden war und dass das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar beendet gewesen sei. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Nach Einschätzung von Professor Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA) waren die Erfolgschancen des Hosen-Rebellen indes von Vornherein gering. „Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Eine solche Beeinträchtigung sehe ich hier aber nicht.“ Neben arbeitsschutzrechtlichen Gründen sei auch der Wunsch des Arbeitgebers nach einem einheitlichen Auftritt ein ausreichender Grund für eine solche Anordnung.
Lächerliche Bekleidung wäre nicht rechtmäßig
Eine Vorgabe bezüglich der Farbe der Unterwäsche wäre allerdings nicht erlaubt, so Fuhlrott. „Auch eine den Arbeitnehmer lächerlich erscheinende Bekleidung oder etwa die Anweisung an weibliche Beschäftigte, kurze Röcke zu tragen, wäre nicht rechtmäßig und müsste vom Arbeitnehmer daher nicht befolgt werden.“
Dem Arbeitgeber stehe im Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Weisungsrecht zu. „Danach kann der Arbeitgeber Vorgaben zur Arbeitsleistung selbst, aber auch zu dem Auftreten und weiteren Begleitumständen der Arbeitsausführung machen“, erläutert Fuhlrott.
Info
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2024 (Aktenzeichen 3 SLa 224/24)
Vorinstanz: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 15. März 2024 (Aktenzeichen 1 Ca 1749/23)
Sven Frost betreut das Thema HR-Tech, zu dem unter anderem die Bereiche Digitalisierung, HR-Software, Zeit und Zutritt, SAP und Outsourcing gehören. Zudem schreibt er über Arbeitsrecht und Regulatorik und verantwortet die redaktionelle Planung verschiedener Sonderpublikationen der Personalwirtschaft.

