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Arbeitszeugnis darf nicht ins Lächerliche gezogen werden

 

Beim Verfassen von Arbeitszeugnissen sind zahlreiche inhaltliche und formale Vorgaben zu beachten. Bild: Fotolia.de
Beim Verfassen von Arbeitszeugnissen sind zahlreiche inhaltliche und formale Vorgaben zu beachten. Bild: Fotolia.de

In dem konkreten Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein sog. Vorschlagsrecht vereinbart. Der Mitarbeiter durfte demnach einen Entwurf seines Arbeitszeugnisses verfassen. Wird ein solches Vorschlagsrecht vereinbart, darf der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund von der vorgeschlagenen Formulierung abweichen. 

Ironische Steigerungen 

Der Arbeitgeber veränderte das vom Mitarbeiter entworfene Zeugnis in ironischer Form. Die Ironie wurde vor allem durch Steigerungen der ohnehin schon sehr guten Bewertungen deutlich. So wurden Begriffe wie z.B. „äußerst“, „extrem“ oder „hervorragend“ hinzugefügt. Der Mitarbeiter beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Änderungen würden nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit dienen, sondern zögen den Zeugnistext ins Lächerliche, so die Argumentation.

Arbeitnehmer bekam Recht

Der Arbeitnehmer bekam sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Hamm Recht (LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2016, Az. Ta 475/16). Aufgrund der an vielen Stellen gesteigerten Formulierungen würde jeder unbefangene Leser des Zeugnisses erkennen, dass diese Formulierungen nicht ernstlich gemeint sind, so das LAG Hamm. Ein weiteres Indiz für den Ironie-Charakter der eingefügten Bemerkungen war die Tatsache, dass der Arbeitgeber am Ende des Zeugnistextes auf das übliche Bedauern über den Weggang des Arbeitnehmers verzichtete. (JL) 

Quelle: LAG Hamm

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