Gemäß § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Bundesarbeitsgericht stellte in einem neuen Urteil klar: Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags mit Abfindungszahlung stellt regelmäßig keine unzulässige Begünstigung dar. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine relativ hohe Abfindungssumme handelt.
Betriebsratsmitglied stimmte Aufhebungsvertrag zu – und klagte später auf Weiterbeschäftigung
Zum konkreten Fall: Im Zuge eines Kündigungsrechtsstreits einigten sich ein Arbeitgeber und ein langjähriger Mitarbeiter außergerichtlich und schlossen am 22.07.2013 einen Aufhebungsvertrag ab. Darin wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung in Höhe von 120.000 EUR vereinbart. Am 23.07.2013 trat der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurück. Nachdem die Abfindung bereits ausgezahlt worden war, erhob der Mann Klage und machte den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus geltend. Er vertrat die Ansicht, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.
Kein Verstoß gegen Begünstigungsverbot
Die Klage blieb beim Bundesarbeitsgericht – wie bereits in den Vorinstanzen – ohne Erfolg (BAG, Urteil vom 21.03.2018, Az. 7 AZR 590/16). Vereinbarungen, die gegen das Verbot der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Im vorliegenden Fall sah das BAG jedoch keine unzulässige Begünstigung durch den Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, so beruht dies nach BAG-Auffassung auf dem für Betriebsräte geltenden Sonderkündigungsschutz.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.