Auslandsentsendung: Wirkt sich das neue Wehrdienstgesetz darauf aus?

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Eine Genehmigungspflicht in dem neuen Wehrdienstgesetz hat in den vergangenen Tagen für Verwirrung gesorgt. Laut dem am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Gesetz müssen sich Männer zwischen 17 und 45 Jahren eine Genehmigung von der Bundeswehr einholen, wenn sie Deutschland für länger als drei Monate verlassen möchten. Zuerst hatte die Frankfurter Rundschau darüber berichtet.

Für Arbeitgeber ist die Regelung vor allem in Bezug auf Auslandsentsendungen interessant. Denn diese dürften eigentlich nicht stattfinden, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten angesetzt sind, und der Arbeitnehmer keine entsprechende Genehmigung von der Bundeswehr erhalten hat. Laut Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) kommt diese Regelung faktisch allerdings nicht zur Anwendung. Noch in dieser Woche soll nach Aussage von Pistorius eine Verwaltungsvorschrift erlassen werden, die eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht ermöglicht. Doch wie entstand das Verwirrspiel um die Auslandsaufenthalte?

Die Regelung zur Genehmigungspflicht ist schon seit Jahrzehnten Teil des Wehrdienstgesetzes. Allerdings nur im „Spannungs- und Verteidigungsfall“. Seit Januar 2026 gilt das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Dieses sieht seither eine verpflichtende Erfassung aller Männer über 18 Jahren per Fragebogen vor. Ab Juli 2027 soll es eine verpflichtende Musterung für Männer geben. Das Gesetz sieht aber keine Wiedereinführung einer vollen Wehrpflicht vor. Mit dem neuen Gesetz wurde unter anderem auch die Pflicht für die Auslandsreisegenehmigung als geltend erklärt, wenn es keinen Spannungs- und Verteidigungsfall gibt.

Wehrpflichtgesetz: Genehmigung der Auslandsreise muss beantragt werden

Doch aufgrund eines Paragrafenmixes wird es hier kompliziert, worauf unter anderem Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS Legal hinweist: Denn die Genehmigung ist nur für den Zeitraum zu erteilen, in dem die Person für die Einberufung in den Wehrdienst nicht heransteht. Da aber die Einberufung in den Wehrdienst gerade generell für niemanden verpflichtend bevorsteht, weil der Wehrdienst aktuell freiwillig ist, muss die Genehmigung jedem erteilt werden. Aber: Das Stellen des Antrags ist trotzdem für jeden verpflichtend. Männer müssen also – nach dem Wortlaut der Regelung – einen Antrag auf Genehmigung erstellen, obwohl ihnen der Aufenthalt so oder so genehmigt werden muss. „Das klingt total paradox und ist Staatsbürokratie in Reinform“, so Solmecke.

Für Unternehmen würde der Genehmigungsprozess unter Umständen die Vorbereitungszeit für die Auslandsentsendung verlängern. Mitarbeitende schnell für Projektarbeiten ins Ausland zu schicken, könnte durch den zusätzlichen bürokratischen Schritt weniger gut funktionieren. Zudem müssten sie ihre betroffenen Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie die Genehmigung anfordern müssen.

Die umstrittene Regelung wird erst jetzt – Monate nach ihrem Inkrafttreten – öffentlich diskutiert. Folgerichtig wussten bislang zahlreiche Männer gar nicht , dass sie erst eine Genehmigung für einen längeren Auslandsaufenthalt brauchen, geschweige denn, an welche Stelle genau sie sich bei der Bundeswehr wenden müssen und wie ein Antrag für die Genehmigung auszusehen hat.  

Neue Vorschrift soll den Genehmigungsprozess verhindern

Das Verteidigungsministerium bestätigte das grundsätzliche Vorhandensein der Regelung gegenüber der Frankfurter Rundschau. Zur praktischen Umsetzung hieß es aber: „Wir werden durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.“

Das betonte nun auch Boris Pistorius. „Derzeit ändert sich für die Männer nichts: Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung“, sagte Pistorius gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa). „Ein längerer Auslandsaufenthalt muss also auch nicht angezeigt werden. Dafür sehen wir eine Ausnahme von der im Gesetz grundsätzlich angelegten Meldepflicht vor.“

Aus arbeitsrechtlicher Sicht scheint dies eine nur semibefriedigende Lösung zu sein. Das geht aus der Einschätzung von Matthias Kneissl, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Privatrecht VII für Bürgerliches Recht und Medizinrecht an der Bucerius Law School, hervor. Eine Verwaltungsvorschrift tauge nicht dazu, einen Fehler in einem Gesetz zu korrigieren. Sie steuere zwar den Gesetzesvollzug, könne aber nicht eine gesetzlich normierte Genehmigungspflicht suspendieren. „Solange § 3 Abs. 2 WPflG in seiner derzeitigen Fassung eine Genehmigung tatbestandlich voraussetzt, bleibt die Pflicht formell bestehen, unabhängig davon, ob die Verwaltung von ihrer Durchsetzung absieht“, schreibt Kneissl in seiner Einschätzung für LTO. „Der Bürger kann sich auf ihren Inhalt im Streitfall nur eingeschränkt berufen.“ Er plädiert deshalb für eine Klarstellung im Gesetz.

Damit ändert sich Stand jetzt nichts für Auslandsentsendungen und Sabbaticals. Zumindest solange das Verteidigungsministerium mit einer entsprechenden Vorschrift die Pflicht zur Genehmigung aufhebt. Und solange die Wehrpflicht nicht wieder eingeführt wird.

Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch das Thema Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit und das HR Forum Banking.