BAG: Kündigung trotz Formfehler in Massenentlassungsanzeige wirksam

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In dem Fall ging es um einen Maschineneinrichter und Bediener, der seit 2016 bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer arbeitet. Das Unternehmen produzierte und vertrieb unter anderem Schlüsselrohlinge, Schließzylinder, Schließanlagen und Schlüsselfräsmaschinen, musste aber Anfang November 2024 einen Insolvenzantrag stellen. Die spätere Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der unterrichtete den dreiköpfigen Betriebsrat „über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer“, wie es in einer Pressemitteilung heißt.

Falsche Zahl in Massenentlassungsanzeige…

Nachdem sich die Parteien dann am 25. Februar 2025 auf einen Interessenausgleich verständigt hatten, wurde Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. Darin hieß es laut BAG, dass 34 Entlassungen respektive Kündigungen beabsichtigt seien. Tatsächlich wurden später jedoch 31 oder 32 Mitarbeitende gekündigt.

Nach Eingang der Anzeige wurde auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per Schreiben vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025 gekündigt. Er bekam das Dokument am 28. Februar 2025 und klagte dagegen.

Vor Gericht machte der Mann geltend, seine Kündigung sei „wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer“ unwirksam.

Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gewesen war, änderte das Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil ab und wies die Klage zurück. Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Kläger seine Rechtsauffassung weiter – blieb aber ebenfalls erfolglos. Das Arbeitsverhältnis, so der Tenor der Erfurter Richterinnen und Richter, sei durch die Kündigung rechtmäßig zum 31. Mai 2025 beendet worden.   

…kann unschädlich bleiben

Der Sechste Senat verwies in seiner Entscheidung zunächst auf den Zweck für das Anzeigeverfahren einer Massenentlassung. Das unterstütze die zuständige Agentur für Arbeit bei der Aufgabe, „innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen“, die mit den beabsichtigten Entlassungen verbunden sind.

Komme es dabei aber zu Fehlern, „die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch“.

Das heißt: Die in § 18 KSchG genannte Sperrfrist für Kündigungen (zum Finden von Alternativen zur Kündigung) beginnt auch in diesem Fall mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Im konkreten Fall sah es der Senat deshalb als erwiesen an, dass die Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe beeinträchtigt, die negativen Folgen der Massenentlassung zu begrenzen. Sie könne immer noch prüfen, ob die von Kündigung bedrohten Beschäftigten vermittelt werden könnten.

Insgesamt, so das BAG, sei die Anzeige „deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam“.

Entsprechend bleibe auch die Kündigung wirksam. Schließlich habe der Insolvenzverwalter „das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt“ und „vor Erstattung der Anzeige beendet“.

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