Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch, der während der Elternzeit entsteht, anteilig kürzen. Die entsprechende Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist mit EU-Recht vereinbar, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klarstellte.
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Wieder einmal ging es vor dem Bundesarbeitsgericht um die Frage des Urlaubsanspruchs. Geklagt hatte eine Frau, die als Assistentin der Geschäftsleitung arbeitete. Vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016. Sie verlangte vom Arbeitgeber, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Dabei wollte sie, dass die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche miteinbezogen werden. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub. Er lehnte es allerdings ab, ihr den während der Elternzeit entstandenen Urlaubsanspruch zu gewähren. Mit ihrer Klage forderte die Arbeitnehmerin die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit.
Klage abgewiesen – Arbeitgeber hatte den Urlaub wirksam gekürzt
Wie bereits die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht die Klage abgewiesen (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18). Zwar besteht der gesetzliche Anspruch auf Jahresurlaub grundsätzlich in der Phase der Elternzeit weiter, doch der Arbeitgeber hat gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundelterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Möglichkeit, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Von dieser Kürzungsmöglichkeit hatte der Arbeitgeber nach BAG-Ansicht mit seinem Schreiben vom 4. April 2016 wirksam Gebrauch gemacht. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers, so das BAG, erfasse auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstößt nicht gegen EU-Recht
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt nach BAG-Auffassung auch nicht gegen EU-Recht. Das BAG berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht mit Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.