Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit der sich der Mitarbeiter dazu verpflichtet, für eine bestimmte Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht in Konkurrenz zu seinem bisherigen Arbeitgeber zu treten. Im Gegenzug dafür erhält der Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung. Diese sogenannte Karenzentschädigung berechnet sich gemäß Paragraf 74 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) auf Grundlage der vom Arbeitnehmer bezogenen „vertragsmäßigen Leistungen“.
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschied, umfasst der Begriff „vertragsmäßige Leistungen“ im Sinne von Paragraf 74 Absatz 2 HGB nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet. Aktienoptionen, welche der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit einer Obergesellschaft seines Arbeitgebers erworben hat, sind nicht Teil der „vertragsmäßigen Leistungen“ und somit bei der Berechnung der Karenzentschädigung außer Betracht zu lassen (BAG, Urteil vom 25.08.2022, Aktenzeichen 8 AZR 453/21).
Das BAG wies darauf hin, dass etwas anderes gelten könne, wenn der Vertragsarbeitgeber im Hinblick auf die Gewährung der Aktienoptionen durch die Obergesellschaft ausdrücklich oder konkludent eine eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist.
Aktien sollten von der Obergesellschaft gewährt werden
Nach Meinung von Dr. Nikolaus Polzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Noerr in Düsseldorf, ist das BAG-Urteil für Unternehmen „ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit“. Er empfiehlt Arbeitgebern, darauf zu achten, dass etwaige Aktienoptionen beziehungsweise Aktien, die bei Tochtergesellschaften angestellten Arbeitnehmern gewährt werden sollen, ausschließlich von der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe zugesagt und gewährt werden. Auch die diesbezügliche Korrespondenz sollte ausschließlich zwischen der Obergesellschaft und den betroffenen Arbeitnehmern geführt werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass die Tochtergesellschaft als Vertragsarbeitgeber hinsichtlich der Aktienoptionen vertraglich verpflichtet ist, so Polzer.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.