Wir haben für Teil 19 unserer Kolumne “So ist’s Arbeitsrecht” mit Katharina Müller, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, gesprochen.
Personalwirtschaft: Was unterscheidet das vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbot?
Katharina Müller: Im laufenden Arbeitsverhältnis – ab Arbeitsaufnahme – unterliegt der Arbeitnehmer einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Dieses ergibt sich gesetzlich aus der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der §§ 60, 61 HGB, der aber lediglich Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedanken – dem der Arbeitnehmertreuepflichten – ist. Häufig findet sich in Arbeitsverträgen eine entsprechende Regelung, sie ist aber nicht Voraussetzung für das Bestehen des vertraglichen Wettbewerbsverbots. Beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann vereinbart werden, dass auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit unzulässig ist. Es muss aber schriftlich im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung vereinbart werden und unterliegt strengen Voraussetzungen.
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