BAG zu Annahmeverzugslohn: Das sollte HR nach Kündigungen beachten 

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Darum ging es: In Folge einer unwirksamen Kündigung hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Annahmeverzugsvergütung verklagt. Das meint den Lohn, den der Mann erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Das Unternehmen warf dem Kläger im Gegenzug böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vor und verlangte daraufhin bestimmte Auskünfte vom ihm über Bemühungen um eine neue Stelle.  

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) letztinstanzlich entschieden: Der Arbeitgeber hat lediglich das Recht, Informationen des Arbeitnehmers über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zu erhalten. Weite Auskünfte, etwa zu Bewerbungen, Unterlagen, Gesprächsergebnissen sowie Eigeninitiativen, bleiben dem Arbeitgeber verwehrt. 

Rechtsstreit um Annahmeverzugslohn und böswilliges Unterlassen 

In dem Prozess ging es um einen sogenannten Warehouse Supervisor, der von seinem Arbeitgeber, einem Online-Möbelshop, im Januar 2023 betriebsbedingt gekündigt worden war. Die Entlassung war jedoch unwirksam und der Arbeitnehmer wurde im Oktober des gleichen Jahres wieder angestellt. Für die Zwischenzeit forderte der Mitarbeiter Lohnnachzahlung für die Monate, in denen er sich arbeitslos gemeldet hat und Arbeitslosengeld erhielt.  

Im Zuge der Kündigung hatte der Arbeitgeber wiederum den Mann aufgefordert, sich um einen neuen Job zu bemühen und ihm dazu Stellenanzeigen von Stepstone zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer bewarb sich daraufhin tatsächlich, jedoch auf Angebote der Arbeitsagentur für Arbeit und nicht auf die Vorschläge des Arbeitgebers. Schließlich warf ihm das Unternehmen nach Gerichtsangaben vor, dass er „böswillig und vorsätzlich keinen anderweitigen Verdienst erzielte“ und beantragte die Klage auf Annahmeverzugsvergütung abzuweisen.  

Widerklagend forderte der Onlineshop zudem, konkrete Auskünfte über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit, Bewerbungen, deren Ausgang sowie Unterlagen zu erhalten. Der Kampf landete vor dem Arbeitsgericht Gießen, das in erster Instanz weitgehend für die Lohnnachzahlung des vorübergehenden entlassenen Arbeitnehmers plädierte. Das Unternehmen legte Berufung gegen das Urteil ein. 

In diesem Verfahren entschied das LAG in einem Teilurteil, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich schriftlich mitteilen muss, welche Stellenangebote der Agentur für Arbeit er erhalten hat – inklusive Angaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Gehalt. Alle weiteren Auskunftsforderungen des Arbeitgebers wurden abgewiesen. Erneut gab sich das Unternehmen nicht zufrieden und zog vor das BAG. Das Verfahren um den eigentlichen Annahmeverzugslohn steht währenddessen noch aus. 

Wie beurteilt das BAG das Urteil? 

Auf die Revision des Online-Shops hin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Fall an das LAG zur Neuverhandlung zurückverwiesen. „Das Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand“, begründete das BAG in einer Mitteilung. Dem Gericht zufolge liege die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes beim Arbeitgeber. Er hätte zunächst vorlegen müssen, welche „geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden.“ 

Was die Frage nach Offenlegung der Bewerbungsbemühungen angeht, entschied der Senat, dass Unternehmen lediglich erfragen dürften, welche Stellenangebote gekündigte Beschäftigte gegebenenfalls von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten haben. „Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.”   

Was sagen Experten zu der Entscheidung? 

Die Entscheidung aus Erfurt bedeutet laut Anton Barrein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, dass „kein vorgelagerter Auskunftsanspruch, den der Arbeitgeber prophylaktisch einklagen kann, besteht“. Konkret müsse sich ein Arbeitnehmer erst dann erklären, wenn er Annahmeverzug im Prozess geltend macht und der Arbeitgeber einwendet, er hätte durch die nicht erfolgte Bewerbung auf verfügbare Stellenangebote Zwischenverdienst böswillig unterlassen. Barrein kritisiert, dass das BAG den Arbeitgeber so zu einer Zweigleisigkeit zwinge, die Rechtsstreitigkeiten komplizierter machen. 

Welche Konsequenzen hat das BAG-Urteil für HR-Abteilungen? 

Der Fachanwalt erklärt, was das Verfahren zukünftig für Arbeitgeber bedeutet: Weiterhin sollen Personalabteilungen Arbeitnehmern nach der Kündigung „vergleichbare und zumutbare Stellenangebote“ zur Verfügung stellen. „Das ist immer noch ein wirksames Mittel, um den Annahmeverzugslohn möglicherweise zu senken und das Risiko zu steuern“, so Barrein. Durch das Urteil sollten HR-Abteilungen dem Anwalt zufolge insofern nichts an der bestehenden Praxis ändern: Der Arbeitgeber, der in Kündigungsschutzprozessen nicht agiere, verschenke Handlungsmöglichkeiten.  

Sein Fazit ist: “Wenn ein Arbeitgeber unwirksam gekündigt wird, schuldet er für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist den Differenzlohn bis zum Tag der Entscheidung des Arbeitsgerichts (sogenannten Annahmeverzugslohn). Dieser kann sich allerdings mindern, wenn der Arbeitnehmer sogenannten Zwischenverdienst böswillig unterlässt. Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber, um ein solches böswilliges Unterlassen nachweisen zu können, dem Arbeitnehmer Stellenangebote zuleiten kann. Ebenso anerkannt ist es, dass der Arbeitnehmer über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit Auskunft erteilen muss (BAG, Urteil vom 27 Mai 2020, Az. 5 AZR 387/19).“

Paula Heidemann ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.