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Befristung: Geänderten Tätigkeitsbeginn schriftlich vereinbaren?

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Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Entscheidend ist, dass aus der Befristungsvereinbarung klar ersichtlich wird, zu welchem Zeitpunkt die Tätigkeit endet. Wurde ein konkreter Termin für das Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten, ist es für die Wirksamkeit der Befristung unbedeutend, wenn das im Vertrag genannte Eintrittsdatum mündlich geändert und nicht durch eine erneute Unterschrift bestätigt wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 16.08.2023, Aktenzeichen 7 AZR 300/22).

Hätte früherer Arbeitsbeginn per Unterschrift bestätigt werden müssen?

In dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, vereinbarten ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag. In einer schriftlichen Befristungsvereinbarung wurde der 15. Mai 2019 als Eintrittsdatum festgelegt. Das Befristungsende wurde auf den 30. September 2019 datiert. Nachträglich einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich, den Tätigkeitsbeginn vorzuziehen. Daraufhin änderte der Arbeitgeber die erste Seite des Arbeitsvertrags, indem er das Eintrittsdatum auf den 1. Mai 2019 vorverlegte. Er schickte dem Arbeitnehmer die geänderte erste Vertragsseite und bat ihn, die „alte“ erste Seite zurückzusenden.

Der Mitarbeiter nahm am 4. Mai 2019 die Arbeit auf, er schickte jedoch die ursprüngliche Version der ersten Seite des Arbeitsvertrags nicht an den Arbeitgeber zurück. Später machte der Arbeitnehmer geltend, die Befristung sei unwirksam. Er vertrat die Auffassung, die Befristungsabrede entspreche nicht dem Schriftformgebot. Seine Begründung: Das Schriftformgebot beziehe sich auf die Vertragslaufzeit, deren tatsächliche Änderung nicht schriftlich niedergelegt worden sei.

BAG: Schriftformerfordernis wurde erfüllt

Das BAG entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Nach Auffassung des BAG genügt die Befristungsvereinbarung im unterzeichneten Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer befristet eingestellt wurde und das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2019 endet, dem Schriftformerfordernis. Gemäß BAG-Urteil dient das Schriftformerfordernis in Paragraf 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz dazu, angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Demzufolge unterliegen bei einer kalendermäßigen Befristung diejenigen Vertragselemente der Schriftform, die den Endtermin des Arbeitsvertrags bestimmen oder bestimmbar machen. Eine erneute Unterschrift durch beide Vertragsparteien nach der Änderung des Eintrittsdatums war somit im vorliegenden Fall entbehrlich.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.