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Nicht jeder Praktikant hat Anspruch auf Mindestlohn

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Pferde auf einer Koppel
Um die Frage der Vergütung für ein Praktikum auf einer Reitanlage. ging es vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Urteil ist nicht nur für Pferdehöfe, sondern auch für viele andere Branchen relevant. Bild (CC0): pixabay.com

Grundsätzlich haben auch Praktikantinnen und Praktikanten einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Gemäß § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) gibt es hiervon jedoch Ausnahmen. Demnach besteht unter anderem kein Mindestlohn-Anspruch, wenn es sich um ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums handelt.

Wie aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht, besteht in einem solchen Fall auch dann kein Mindestlohn-Anspruch, wenn das Praktikum aus persönlichen Gründen des Praktikanten kurzzeitig unterbrochen wird, sofern die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen und die reine Praktikumszeit insgesamt nicht mehr als drei Monate beträgt (BAG, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 556/17).

Praktikum auf einer Reitanlage

Vor dem BAG ging es um folgenden Sachverhalt: Eine Frau absolvierte auf einer Reitanlage ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 war die Praktikantin arbeitsunfähig krank. Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie in Absprache mit der Betreiberin der Reitanlage über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigte man sich darauf, dass das Praktikum erst am 12. Januar 2016 fortgesetzt wird, damit die Praktikantin in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen konnte. Das Praktikum endete schließlich am 25. Januar 2016.  

Die Praktikantin verlangte eine Vergütung in Höhe von 5.491 EUR brutto. Sie begründete dies damit, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten sei. Daher sei ihre Tätigkeit mit dem Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde zu vergüten. Die Inhaberin der Reitanlage verweigerte die Zahlung, der Fall kam vor Gericht.

BAG hat die Mindestlohn-Klage abgewiesen

Nachdem die Klage auf Vergütung vor dem Arbeitsgericht noch erfolgreich war, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugunsten der Arbeitgeberin. Dem schloss sich auch das BAG an. Das Landesarbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bestehe nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe, so das BAG. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens seien möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des BAG im vorliegenden Fall erfüllt. 

Quelle: Bundesarbeitsgericht

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.