Eine Betriebsvereinbarung darf von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht werden, sofern für die Arbeitnehmer der Eintritt der vereinbarten Bedingung ohne Weiteres feststellbar ist. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2021, Aktenzeichen 5 Sa 297/20). In einem solchen Fall wird die Vereinbarung erst wirksam, wenn die Bedingung tatsächlich eintritt. Das LAG gab damit einem Arbeitgeber in einem Rechtsstreit mit einer
angestellten Erzieherin Recht.
Zum Sachverhalt: Die Mitarbeiterin forderte eine
Gehaltserhöhung und berief sich dabei auf eine Betriebsvereinbarung, die ihr Arbeitgeber – ein Verein, der verschiedene Leistungen der Jugendhilfe anbietet – Ende März 2019 mit dem Betriebsrat geschlossen hatte. In dieser
Vereinbarung waren tatsächlich Lohnerhöhungen für die Angestellten
vorgesehen. Gemäß der Betriebsvereinbarung sollten die Gehaltsanpassungen jedoch erst „nach abgeschlossener Entgeltverhandlung“ mit dem Kostenträger erfolgen. Im November 2019 forderte die Erzieherin den Arbeitgeber auf, dass er sie rückwirkend ab April 2019 nach den in der Betriebsvereinbarung genannten Gehaltsanpassungen vergütet. Sie machte die entsprechende Lohndifferenz geltend. Der Arbeitgeber dagegen wies die Forderung zurück und berief sich dabei auf die in der Betriebsvereinbarung enthaltene aufschiebende Bedingung.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass die in der Betriebsvereinbarung mit „Stand 01.04.2019“ angegebenen Festgehälter erst dann zu zahlen sind, wenn die Entgeltverhandlungen abgeschlossen sind. Der Stichtag der Gehaltstabelle entspreche demjenigen des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst, an den sich die Betriebspartner angelehnt haben. Die Gehaltstabelle sei eine Anlage zur Betriebsvereinbarung, deren Anwendbarkeit von dem Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung abhänge.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.