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Darf der Arbeitgeberzuschuss zur bAV tariflich ausgeschlossen werden?

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Gemäß § 1a Betriebsrentengesetz haben Beschäftigte einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung. Dabei werden Teile des Gehalts zum Aufbau einer Altersvorsorge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt. Zusätzlich ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss beizusteuern, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

BAG stärkt Rechte der Tarifpartner

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem neuen Urteil bestätigte, kann die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss durch eine tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 26. August 2025, Az. 3 AZR 31/25). Demnach können sich Mitarbeitende, sofern auf ihr Arbeitsverhältnis eine eigenständige tarifliche bAV-Vereinbarung ohne Arbeitgeberzuschuss anwendbar ist, nicht auf die gesetzliche Regelung zum Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung berufen.

Darüber hinaus zeigt das Urteil: Um den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur bAV auszuschließen, genügt es, dass die eigenständige tarifliche Regelung keinen Arbeitgeberzuschuss vorsieht. Bisher war unklar, welche Konsequenz Tarifverträge auf den Zuschuss haben, die gerade keine ausdrückliche Regelung zum Arbeitgeberzuschuss enthalten. Nach BAG-Auffassung ist es nicht notwendig, dass die Tarifparteien die Verpflichtung, einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, mit einer entsprechenden Klausel explizit ausschließen.

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Tarifvereinbarung verdrängt gesetzliche Regelung

Im vorliegenden Fall vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass sich aus den tariflichen Regelungen zur bAV durch Entgeltumwandlung keine eigenständige und abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung ergebe. Das bloße Fehlen einer tariflichen Regelung zum Arbeitgeberzuschuss reiche nicht aus, um von der gesetzlichen Regelung zum Arbeitgeberzuschuss abweichen zu können. Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG folgten diesen Argumenten allerdings nicht. Demnach genügt es, dass der Tarifvertrag einen eigenständigen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss regelt.

Voraussetzung dafür sei aber, dass ein „abschließend regelnder“ Tarifvertrag vorliegt. Was als „abschließend“ gilt, konkretisiert das BAG, denn jedenfalls bei diesem Tarifvertrag:

  • lautet die Überschrift „Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung“,
  • enthält die Regelung im Tarifvertrag ausführlich regelnde Bestimmungen zum Anspruch auf Entgeltumwandlung (Grundsatz und Einzelheiten der Entgeltumwandlung, Festlegung des Durchführungsweges) und
  • liegt keine Beschränkung auf eine gemäß § 20 Abs. 1 BetrAVG erforderliche Zulassung einer Umwandlung von auf Tarifvertrag beruhenden Entgeltansprüchen vor.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.