Aktuelle Ausgabe neu

Newsletter

Abonnieren

Darf eine Homeoffice-Vereinbarung gekündigt werden?

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Eine Klausel, die im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zur häuslichen Arbeitsstätte eine separate Kündigungsmöglichkeit der Homeoffice-Vereinbarung vorsieht, ist zulässig. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor. Das Gericht beurteilte eine entsprechende einseitige Aufhebung der Homeoffice-Vereinbarung durch den Arbeitgeber als wirksam.

Worum ging es in dem Fall?

Im vorliegenden Fall hatten ein Software-Unternehmen und ein dort angestellter Sales Account Manager bereits 2016 eine Zusatzvereinbarung zur Arbeit im Homeoffice getroffen. Es war vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung erbringt, und verpflichtet ist, bei Bedarf auch in den Unternehmensräumen tätig zu werden. Ebenso war geregelt, dass der Mitarbeiter während der Laufzeit der Homeoffice-Vereinbarung keinen Anspruch auf einen dauerhaften Arbeitsplatz in den Unternehmensräumen hat. Darüber hinaus enthielt die Vereinbarung eine Klausel zur „Beendigung der häuslichen Arbeit“. Darin war festgelegt, dass die Homeoffice-Vereinbarung spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet, sofern sie nicht vorher durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird.

Der Sales Account Manager tätigte bislang zu einem Großteil seiner Arbeit Dienstfahrten zu Kunden in Norddeutschland. Es sei ihm dann aber krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen, ein Auto zu steuern. Daher wurden seine Tätigkeiten in den Innendienst verlegt, wodurch eine „stark erhöhte Kommunikationsfrequenz und Kooperationsnotwendigkeit“ mit anderen Mitarbeitenden notwendig sei. Die Erbringung der neuen Arbeitstätigkeit am Geschäftssitz des Unternehmens sei die einzig denkbare Fortsetzung der Tätigkeit. Das Software-Unternehmen wollte ihn als kompetenten Mitarbeiter halten und ihn entsprechend seinem Leistungsvermögen am Unternehmenssitz einsetzen. Daher machte der Arbeitgeber von der Zusatzvereinbarung, dass die Homeoffice-Tätigkeit „durch eine der Parteien gekündigt“ werden kann, Gebrauch.

Alles zum Thema

Homeoffice

Weitere Artikel wie Interviews oder Studien zum Mobile Office beziehungsweise dem Homeoffice finden Sie auf unserer Themenseite.


Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Das zuständige Arbeitsgericht argumentierte, bei den Regelungen in der Zusatzvereinbarung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Hinblick auf die vorgesehene Kündigungsmöglichkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam seien.

LAG Hamm erklärte vertraglich vereinbarte Teilkündigung für rechtens

Vor dem LAG Hamm bekam dann jedoch der Arbeitgeber Recht. Zwar ist eine sogenannte Teilkündigung – also die Kündigung eines Teils des Arbeitsvertrags – grundsätzlich unzulässig. Im vorliegenden Fall jedoch ergibt sich die Möglichkeit der Teilkündigung nach LAG-Auffassung aus der getroffenen Zusatzvereinbarung, wonach beiden Vertragsparteien das Recht zur Teilkündigung vertraglich eingeräumt wurde. Zudem sah das LAG Hamm in dem vereinbarten Teilkündigungsrecht keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel verstößt nach Ansicht des LAG Hamm auch nicht gegen das Transparenzgebot gemäß Paragraf 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Info

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.