Personalwirtschaft: Herr Dr. Raben, wie entscheiden die Arbeitsgerichte aktuell in puncto Arbeitszeiterfassung?
Philipp Raben: Seit einem BAG-Beschluss zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung im Jahr 2022 gab es einige Entscheidungen. Dabei zeigt sich immer wieder: Haben Arbeitgeber keine lückenlose Aufzeichnung – also inklusive Pausen und Überstunden –, ist es sehr schwer, sich im Rechtsstreit gegen erhobene Ansprüche von Beschäftigten zu wehren.
Können Sie Beispiele für Entscheidungen nennen?
Entschieden wurde vor gut einem Jahr beispielsweise, dass eine Erfassung auch bei Vertrauensarbeitszeit verpflichtend ist. Allerdings wurde das beim Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 21. August 2024, Az. 15 K 964/24) und nicht an einem Arbeitsgericht verhandelt. Im Sommer dieses Jahres wurde außerdem ein durchaus überraschendes Urteil des LAG Niedersachsen (Urteil vom 9. Dezember 2024, Az. 4 S La 52/24) veröffentlicht, demzufolge ein Arbeitgeber voraussichtlich fast 50 000 Euro Überstundenvergütung an eine ehemalige Mitarbeiterin zahlen muss.
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