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Firmen müssen Mini-Jobber im Shutdown nicht bezahlen

Arbeitgeber müssen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nicht bezahlen, wenn ihr Betrieb zwischenzeitlich pandemiebedingt auf behördliche Anordnung hin geschlossen wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt klargestellt.

Geklagt hatte eine Verkäuferin, die als Mini-Jobberin in einem Geschäft für Nähmaschinen und Zubehör tägig war. Als der Betrieb im April 2020 – ebenso wie der gesamte Non-Food-Einzelhandel – wegen der Corona-Situation per Allgemeinverfügung geschlossen wurde, bekam die Frau vom Arbeitgeber kein Geld mehr. Dagegen klagte sie.

Ihr Argument: Die behördliche Schließung der Filiale gehöre zum unternehmerischen Betriebsrisiko; der Arbeitgeber habe sich insofern in Annahmeverzug befunden. Entsprechend müsse sie so gestellt werden, als habe sie gearbeitet und Lohn in Höhe von 432 Euro nachgezahlt bekommen. Das sah die Firma anders. Nachdem die unteren Instanzen der Klägerin gefolgt waren, stützte das BAG nun die Rechtsauffassung des Unternehmens.

Wie der 5. Senat entschied, könne die Frau „keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs“ geltend machen. Denn dass die Klägerin im April 2020 nicht arbeiten konnte und durfte sei nicht dem Arbeitgeber anzulasten, sondern „vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage“.

Lücken im System

Betroffene in dieser Situation abzusichern, sei „Sache des Staates“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts weiter. Dass es für Mini-Jobber – anders als etwa bei regulär Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld bekommen können – keinen Ausgleich gebe, beruhe „auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem“.

Eine „arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers“ lasse sich aus „dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche“ für geringfügig Beschäftigte bei Arbeitsausfall aber nicht herleiten. Ebenso wenig gehöre es zum Betriebsrisiko des Unternehmers, wenn zum Infektionsschutz „nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden“.

+++ Diese Meldung ist zuerst auf unserem Schwesterportal Betriebsratspraxis24.de erschienen. +++

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem BetriebsratsPraxis24.de, unser Portal für Mitbestimmung.

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