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Für Kurzarbeit ist eine wirksame Vereinbarung notwendig

Vereinbarung zur Kurzarbeit
Für die Anordnung von Kurzarbeit bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit. Foto: © Ralf Geithe-stock.adobe.com

In dem Fall ging es um die Klage eines Busfahrers. Der Mann hatte von seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 16.03.2020 eine Abmahnung bekommen. In dem Schreiben wurde dem Mitarbeiter außerdem mitgeteilt, dass in verschiedenen Bereichen des Betriebs Kurzarbeit angemeldet werden müsse und dass er zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020 für Kurzarbeit vorgesehen sei. Eine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit wurde mit dem Arbeitnehmer nicht geschlossen. Der Arbeitgeber kürzte ab März 2020 einen Teil des Gehalts und bezeichnete die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“. Schließlich kündigte der Busfahrer selbst das Arbeitsverhältnis zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein.

Mangels Vereinbarung zur Kurzarbeit: Gericht spricht Arbeitnehmer vollen Lohnanspruch zu

Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem Arbeitnehmer Recht (Urteil vom 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20). Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung sei die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig. Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Fall mit dem Arbeitnehmer keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Mangels Betriebsrat konnte es in dem Unternehmen auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geben. Eine tarifvertragliche Regelung, welche die Anordnung von Kurzarbeit rechtfertigen würde, fehlte im vorliegenden Fall ebenfalls.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.