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Gefährdungsbeurteilung: Neue Vorgaben für den Mutterschutz

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Neue Vorgaben sollen Unternehmen dabei unterstützen, die gesetzlich vorgeschriebene mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen im Betrieb durchzuführen. Eine entsprechende Regel (MuSchR) wurde am Dienstag vom Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht.

Hintergrund für die neue Norm ist § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitgeber verpflichtet, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. In Bezug auf werdende Mütter dient diese Gefährdungsbeurteilung laut Ministerium vor allem dazu, „die auftretenden Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten“.

So soll verhindert werden, dass Schwangere aus nicht-medizinischen Gründen vor Beginn der sogenannten Mutterschutzfrist (in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Wie können Arbeitgeber mutterschutzrelevante Gefährdungen ermitteln?

Mit der MuSchR konkretisiert der ministerielle Ausschuss eigenen Angaben zufolge nun die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegten Vorgaben zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen, zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen beziehungsweise zur Dokumentation und Information der Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Zudem geht es in dem Dokument um unzulässige Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen sowie betriebliche und ärztliche Beschäftigungsverbote.

Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist dabei aus Sicht von Experten der Abschnitt 4.2. MuSchR, der sich mit der Frage beschäftigt, wie mutterschutzrelevante Gefährdungen ermittelt werden können. Dort heißt es:

„(1) Im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist systematisch zu ermitteln, welche relevanten Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes auftreten können.

(2) Dort, wo für mögliche Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes keine spezifischen Vorgaben nach dem MuSchG zu beachten sind, gelten die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen nach § 11 MuSchG und für stillende Frauen nach § 12 MuSchG legen Beschränkungen fest, wann, womit und unter welchen Umständen eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigt werden darf, da sich hieraus eine unverantwortbare Gefährdung ergibt. Im MuSchG sind hierzu in nicht abgeschlossener Form Beispiele zu physischen, psychischen, physikalischen, chemischen und biologischen Gefährdungen aufgeführt.

(4) Bei der Ermittlung von Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes müssen auch die Verbote bezüglich Mehrarbeit (§ 4 MuSchG), Nachtarbeit (§ 5 MuSchG) und Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) beachtet werden. Auf die Möglichkeit eines behördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 28 MuSchG oder eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 29 Absatz 3 Nummer 1 MuSchG wird hingewiesen.

Die neue Regel enthält im Anhang zudem einen Muster-Ablaufschema für eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung.

Was die Bindungswirkung der MuSchR angeht, so beinhaltet die Regel nach Angaben des Bundesfamilienministeriums „verbindliche Umsetzungsvorgaben“, bei denen die Möglichkeit einer „begründeten Abweichung“ besteht.

(Der Beitrag erschien zuerst auf unserem Schwesterportal Betriebsratspraxis24.)

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.