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Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Dieser kann unter anderem bei Anknüpfung an den Statusunterschied auf einen Lebenssachverhalt zurückgeführt werden, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen.

Das Urteil:

Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Danach ist die Höhe der Betriebsrente unter anderem von der Eingruppierung in 21 verschiedene Versorgungsgruppen abhängig. Die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen richtet sich nach sogenannten Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach sogenannten Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden.

Der Kläger, der in die Versorgungsgruppe 10 eingestuft ist, hat mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt. Seine Klage blieb – wie bereits in den Vorinstanzen – auch vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Versorgungsordnung der Beklagten verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen knüpft an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt.

Konsequenz für die Praxis:

In dem vorliegenden Fall wurde die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies ist eine zulässige Differenzierungsmethode, die somit als Sachgrund eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten zulässt.

Hinweis: BAG-Urteil vom 10. November 2015, 3 AZR 575/14   

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