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Googeln von Bewerbern: Das muss HR jetzt wissen

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In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in der vergangenen Woche einem Anwalt eine Entschädigung zugesprochen, nachdem er – unter anderem – aufgrund einer Google-Suche von einem potenziellen Arbeitgeber abgelehnt wurde, darüber aber nicht ausreichend informiert wurde (BAG, Urteil vom 5.6.2025, Az. 8 AZR 117/24).

Was das Urteil für Personalabteilungen allgemein bedeutet, erklärt Arbeitsrechtlerin Dr. Andrea Panzer-Heemeier, Managing Partnerin bei Arqis, im Interview.

Personalwirtschaft: Frau Dr. Panzer-Heemeier, haben wir es hier mit einer neuen Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit von Internetrecherchen, speziell Google-Recherchen zu tun?
Andrea Panzer-Heemeier: Nein, auf gar keinen Fall. Die Entscheidung hat etwas Aufruhr ausgelöst. Man sollte sie aber auf ihre (wohl einzige) inhaltliche Aussage zusammenfassen: Ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 14 DSGVO kann einen Entschädigungsanspruch auslösen; der sich aber eher im Rahmen des Symbolischen bewegt.

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