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Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung?

Wenn sich im Anschluss an eine betriebsbedingte Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt, hat der gekündigte Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Das geht aus einem Urteil des Landearbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2023, Aktenzeichen 2 Sa 31/23).

Laut dem Urteil schließt der Abschluss eines Abwicklungsvertrags, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Kündigungsrechtsstreit beilegen, einen Wiedereinstellungsanspruch jedenfalls dann aus, wenn die Zahlung einer angemessenen Abfindung vereinbart wurde. Wie der LAG-Entscheidung weiter zu entnehmen ist, können nachvertragliche Fürsorgepflichten aus einem Arbeitsverhältnis nur in Ausnahmefällen einen Wiedereinstellungsanspruch begründen, zum Beispiel bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB.

Abwicklungsvertrag nach betriebsbedingter Kündigung

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin betriebsbedingt gekündigt. Die Frau reichte daraufhin Kündigungsschutzklage ein. Ende Februar 2022 einigten sich beide Seiten auf den Abschluss einen Abwicklungsvertrags. Im Rahmen dieser Vereinbarung erklärte sich die Mitarbeiterin bereit, die eingereichte Kündigungsschutzklage zurückzunehmen und auf weitere Klagen in dieser Kündigungsangelegenheit zu verzichten. Weiter wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro bekommt.

Kurze Zeit später, im März 2022, kündigten zwei Mitarbeiterinnen ihre Arbeitsverhältnisse, woraufhin der Arbeitgeber eine zum 01.07.2022 zu besetzende Stelle anbot. Nachdem die ehemalige Mitarbeiterin von dem Stellenangebot erfahren hatte, verlangte sie von ihrem Ex-Arbeitgeber die Wiedereinstellung zu den früheren Konditionen, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin klagte die Frau auf Wiedereinstellung. Sie war der Meinung, der Arbeitgeber sei aus nachvertraglichen Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, ihr die freigewordenen Stellen zur Weiterbeschäftigung anzubieten.

Urteil: Kein Anspruch auf Wiedereinstellung

Das LAG Mecklenburg gab dem Arbeitgeber Recht und lehnte einen Anspruch auf Wiedereinstellung im vorliegenden Fall ab. Zwar kann gemäß dem Urteil ein Wiedereinstellungsanspruch entstehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Ein nachvertraglicher Anspruch auf Wiedereinstellung besteht dagegen nur in Ausnahmefällen. Eine solche Ausnahme liegt nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern hier nicht vor. Zudem steht der Abschluss des Abwicklungsvertrags einem Anspruch auf Wiedereinstellung entgegen, befand das LAG.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.