Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, einem Mitarbeiter eine bestimmte Anzahl an halben Urlaubstagen zu gewähren. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor. Es entschied, dass ein Urlaubswunsch, der auf „eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten“ gerichtet ist, nicht erfüllt werden müsse.
Inwieweit haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, ihren Jahresurlaub in kleine Rationen aufzuteilen? Eine Frage, auf die das Gesetz keine Antwort gibt. Aufschluss gibt nun aber ein Urteil aus Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18).
Rechtsstreit um die Gewährung von halben Urlaubstagen
In dem Rechtsstreit hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Gewährung von halben Urlaubstagen geklagt. Der Kläger, dessen Familie ein Weingut betreibt, hatte in früheren Jahren immer wieder halbe Urlaubstage genehmigt bekommen, um bei der Arbeit im Weinberg mithelfen zu können. Nach Angaben des Klägers betrug die Anzahl der gewährten halben Urlaubstage durchschnittlich acht bzw. zehn Urlaubstage (16 bzw. 20 halbe Urlaubstage) pro Jahr. Sein Arbeitgeber informierte ihn im August 2017, ihm künftig jedenfalls nicht mehr als sechs halbe Tage Urlaub pro Jahr gewähren zu wollen.
Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass der Arbeitgeber ihm pro Jahr zehn bzw. mindestens acht ganze Urlaubstage in halben Tagen gewähren muss, mit einer Ankündigungsfrist von jeweils einem Tag. Er berief sich dabei auf eine angebliche Vereinbarung mit dem frühreren Geschäftsführer und machte eine betriebliche Übung für die Gewährung von halben Urlaubstagen geltend.
Kein Anspruch auf „Zerstückelung“ des Urlaubs
Das LAG Baden-Württemberg wies die Klage als unbegründet ab. Die Richter stellten klar, dass das Bundesurlaubsgesetz keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen kenne. Das Gericht wies darauf hin, dass gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Ausnahme hiervon greife nur, wenn dringende betriebliche oder in
der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich
machen. Ein solcher Ausnahmefall war für das LAG hier nicht ersichtlich. Auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung lehnte das LAG ab.