Krankschreibung: Nina Warken will Online-AU ohne Arztkontakt abschaffen 

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Die Bundesregierung will bestimmte Vorgaben für das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ändern. Dazu hatten Union und SPD kürzlich die Einführung einer Attestpflicht für Beschäftigte ab dem ersten Krankheitstag angekündigt. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken stellte nun außerdem Pläne für neue Vorgaben zur Online-Krankschreibung in Aussicht.

Was ist für Atteste aus dem Internet geplant? 

In einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) sagte die CDU-Politikerin dazu, „die Möglichkeit eines Attests per Video“ solle grundsätzlich erhalten werden. Niemand müsse im Krankheitsfall „zwingend in die Arztpraxis“. Allerdings plane man, so Warken, „die Online-Krankschreibung durch obskure Plattformen im Netz auszuschließen“. Das sehe auch der Koalitionsvertrag vor. Darin heißt es, die Regeln für eine AU ohne persönlichen Arztkontakt sollten so verändert werden, „dass Missbrauch zukünftig ausgeschlossen ist (zum Beispiel Ausschluss der Online-Krankschreibung durch private Online-Plattformen)“. 

Warken kündigte in dem Gespräch weiter an, die Regierung werde „bald konkrete Vorschläge vorlegen, um eine Krankschreibung per Online-Fragebogen ohne Arztkontakt zu unterbinden“. 

Was gilt bislang für Online-Krankschreibungen? 

Grundlage für das Ausstellen einer AU an gesetzliche Versicherte ist hierzulande die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“. Die sieht in § 4 Absatz 5 vor, dass eine AU „nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen“ darf. Eine entsprechende Untersuchung muss dabei „unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde“ geschehen. Ist letzteres der Fall, hat die Praxis „die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen“. 

Weiter ist dort festgelegt, dass ein Attest nach Video-Anamnese nur dann erstellt werden kann, „wenn die Erkrankung dies nicht ausschließt“. Darüber hinaus sollen Erstbescheinigungen bei Patientinnen und Patienten, die in der jeweiligen Praxis nicht vorher persönlich bekannt waren, „über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen nicht hinausgehen“. Ansonsten sind bis zu sieben Tage erlaubt. 

Videosprechstunde nur dann, wenn für eine Konsultation geeignet 

Doch auch Informationspflichten greifen bei dieser Art der Sprechstunde. So haben Ärztinnen und Ärzte die Versicherten bei Online-Konsultationen „über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären“. Lässt sich nämlich eine mögliche Erkrankung rein audiovisuell nicht beurteilen, „ist von einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt zu verweisen“. Damit wird nicht nur an die ethisch-medizinische Sorgfaltspflicht appelliert. Es wird auch klargestellt, dass es keinen Anspruch  auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde gibt. 

Online-AU: Risiken bei unseriösen Anbietern 

Das Vorhaben der Gesundheitsministerin zielt in diesem Zusammenhang aber offenbar nicht auf Kontakte zu klassischen niedergelassenen Hausärzten oder Fachärztinnen ab, sondern auf Onlineangebote von zum Teil zweifelhafter Qualität und Kompetenz. 

Juristen und Ärzteverbände hatten in der Vergangenheit bereits vor solch unseriösen Anbietern gewarnt, die nicht ordnungsgemäße AU ausstellen. Immer wieder wurde von Fällen berichtet, in denen zum Beispiel lediglich ein Fragebogen ausgefüllt werden musste, ohne dass es eine persönliche Konsultation gab. Die Krankschreibung konnte dann als Datei heruntergeladen werden. Entsprechend Webseiten wurden und werden im schlimmsten Fall von Medizinerinnen oder Medizinern betrieben, die in Deutschland gar keine Zulassung haben. 

Krankschreibungen per Internet führte zur Kündigung 

Manche Portale weisen dabei sogar explizit darauf hin, dass ihre ausgestellten AU nicht den medizinischen Grundregeln entsprechen. Nutzen Arbeitnehmende einen solchen Service dennoch, kann dies gravierende Folgen haben.  

So wurde erst kürzlich ein IT-Berater fristlos entlassen, da er beim Arbeitgeber eine derart generierte digitale AU einreichte, die nicht ordnungsgemäß über die Krankenkasse übermittelt wurde. Seine Kündigungsschutzklage wurde im Berufungsverfahrung abgewiesen, da die genutzte Webseite offen darauf hinwies, AU mit geringem Beweiswert auszustellen. Dass der Mann den Service dennoch absichtlich für seine Krankmeldung genutzt habe, sei ein Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber. 

Denn, so das Gericht seinerzeit, ein vermeintliches Attest „ohne persönlichen unmittelbaren oder mittelbaren ärztlichen Kontakt“ entspreche eben nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. 

Frank Strankmann ist langjähriger Redakteur für die Personalwirtschaft. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.